+Titel I - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
---+14. Die Emittenten von ART und die zuständigen Behörden sollten bei der Anwendung und Umsetzung …
---+15. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung einer angemessenen …
---+16. Emittenten von ART, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltet werden, sollten über …
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Titel I - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Titel I - Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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14. Die Emittenten von ART und die zuständigen Behörden sollten bei der Anwendung und Umsetzung …
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Die Emittenten von ART und die zuständigen Behörden sollten bei der Anwendung und Umsetzung dieser Leitlinien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass die Regelungen zur Governance mit dem individuellen Risikoprofil des Emittenten von ART und gegebenenfalls der Gruppe in Einklang stehen, im Hinblick auf seine Größe und interne Organisation angemessen sind, seinem Geschäftsmodell entsprechen, für die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten geeignet sind und ausreichen, um die Ziele der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen wirksam zu erreichen.
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15. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung einer angemessenen …
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Zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung einer angemessenen Umsetzung der Anforderungen an die Governance gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 , wie in diesen Leitlinien näher ausgeführt, sollten die Emittenten von ART und die zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: - a. die Größe des Emittenten von ART in Bezug auf die Bilanzsumme;
- b. die Rechtsform des Emittenten von ART;
- c. ob der Emittent von ART börsennotiert ist oder nicht;
- d. die Klassifizierung des vermögenswertreferenzierten Token als signifikant oder nicht signifikant gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- e. die Besonderheiten, das Volumen und die Anzahl der ausgegebenen ART;
- f. ob die ausgegebenen ART zum Handel zugelassen sind;
- g. den Konsensmechanismus, der für die Ausgabe und Validierung der ART verwendet wird;
- h. die Art und Komplexität aller Geschäftsaktivitäten;
- i. die Art derTätigkeiten, für die eine Erlaubnis erteilt wurde und die Art der erbrachten Dienstleistungen;
- j. ob grenzüberschreitende Tätigkeiten angeboten werden sowie den Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
- k. den Umfang des Reservevermögens;
- l. die Art und Komplexität der Vermögenswerte, auf die sich ein Token bezieht;
- m. ob es sich bei den Inhabern von ART um Kleinanleger handelt oder nicht;
- n. die Inanspruchnahme von Drittdienstleistern;
- o. die verwendeten Vertriebskanäle, einschließlich der von Drittdienstleistern bereitgestellten Kanäle, und
- p. die bestehenden Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme (IKT), einschließlich der Maßnahmen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Nutzung von IKT-Drittunternehmen gemäß Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.
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16. Emittenten von ART, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltet werden, sollten über …
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Emittenten von ART, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltet werden, sollten über alternative Vorkehrungen verfügen, die eine solide und umsichtige Verwaltung solcher Emittenten und die angemessene Berücksichtigung von Regelungen zur Unternehmensführung gewährleisten, indem sie u. a. für angemessene gegenseitige Kontrolle bei der Entscheidungsfindung sorgen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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