+16. Emittenten von ART, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltet werden, sollten über …
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16. Emittenten von ART, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltet werden, sollten über …
Emittenten von ART, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltet werden, sollten über alternative Vorkehrungen verfügen, die eine solide und umsichtige Verwaltung solcher Emittenten und die angemessene Berücksichtigung von Regelungen zur Unternehmensführung gewährleisten, indem sie u. a. für angemessene gegenseitige Kontrolle bei der Entscheidungsfindung sorgen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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