+19. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
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19. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollten gegebenenfalls wirksam zusammenwirken. Beide Funktionen sollten sich gegenseitig ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, um ihre jeweiligen Funktionen ausüben zu können. Damit angemessene gegenseitige Kontrollen vorhanden sind, sollte die Entscheidungsfindung im Leitungsorgan nicht von einem einzigen Mitglied oder einer kleinen Untergruppe seiner Mitglieder dominiert werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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