+1. Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
---+17. Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss das Leitungsorgan eines Emittenten von ART …
---+18. Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der …
---+19. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
---+20. Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten mindestens die Festlegung, Genehmigung und die …
---+21. Bei der Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung der in Ziffer 20 aufgeführten …
---+22. Das Leitungsorgan sollte den Prozess der Offenlegung, insbesondere gemäß Artikel 30 der …
---+23. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und …
---+24. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V …
---+25. Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen …
---+26. Wenn Emittenten von ART juristische Personen sind, die von einer einzigen natürlichen Person in …
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1. Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
1. Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
1. Übersicht
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Regulierung |
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17. Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss das Leitungsorgan eines Emittenten von ART …
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Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss das Leitungsorgan eines Emittenten von ART Regelungen für eine solide Unternehmensführung festlegen, beaufsichtigen und ist verantwortlich für deren Umsetzung, die eine wirksame und umsichtige Führung des Emittenten und der Interessen der Inhaber von ART sicherstellen, einschließlich der Trennung von Aufgaben und der Ermittlung, Vermeidung und Regelung von Interessenkonflikten beim Emittenten von ART gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/1114.
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18. Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der …
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Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der (geschäftsführenden) Leitungsfunktion und der (nicht geschäftsführenden) Aufsichtsfunktion gegebenenfalls zu unterscheiden ist. Die Zuständigkeiten und Pflichten des Leitungsorgans sollten in einem schriftlichen Dokument beschrieben und vom Leitungsorgan ordnungsgemäß genehmigt werden. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten sich der Struktur und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und gegebenenfalls der Aufgabenteilung zwischen den Funktionen des Leitungsorgans voll und ganz bewusst sein.
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19. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
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Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollten gegebenenfalls wirksam zusammenwirken. Beide Funktionen sollten sich gegenseitig ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, um ihre jeweiligen Funktionen ausüben zu können. Damit angemessene gegenseitige Kontrollen vorhanden sind, sollte die Entscheidungsfindung im Leitungsorgan nicht von einem einzigen Mitglied oder einer kleinen Untergruppe seiner Mitglieder dominiert werden.
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20. Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten mindestens die Festlegung, Genehmigung und die …
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Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten mindestens die Festlegung, Genehmigung und die Überwachung der Umsetzung der folgenden Aspekte umfassen: - a. die allgemeine Geschäftsstrategie und die zentralen Strategien des Emittenten innerhalb der geltenden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der langfristigen finanziellen Interessen und der Solvenz des Emittenten und der Interessen der Inhaber der ART;
- b. die nach Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Grundsätze; diese Grundsätze sollten mit dem Risikoappetit und -toleranz des Emittenten und den Merkmalen, den Bedürfnissen der Kunden des Emittenten von ART, denen sie angeboten werden, und ihren potenziellen Inhabern im Einklang stehen;
- c. die Organisation des Emittenten für die Ausgabe von ART unter Angabe der erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und des Fachwissens des Personals sowie der notwendigen Ressourcen;
- d. die allgemeine Risikostrategie, der Risikoappetit und den Rahmen für das Risikomanagement des Emittenten, einschließlich angemessener Strategien und Verfahren, die dem makroökonomischen Umfeld und dem Geschäftszyklus Rechnung tragen, sowie die Feststellung der Einbeziehung des Leitungsorgans in Fragen des Risikomanagements;
- e. einen angemessenen und wirksamen Rahmen für die interne Kontrolle, einschließlich eines Risikomanagementrahmens und gut funktionierender interner Kontrollmechanismen, um die Einhaltung der geltenden rechtlichen Anforderungen, auch in Bezug auf die Verwaltung des Reservevermögens, sicherzustellen;
- f. eine Vergütungspolitik für Emittenten von signifikanten ART, die im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/11146 steht;
- g. die Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/11147 ;
- h. Regelungen, die auf die Sicherstellung abzielen, dass die individuellen und kollektiven Eignungsbeurteilungen des Leitungsorgans wirksam durchgeführt werden, die Zusammensetzung des Leitungsorgans angemessen ist und das Leitungsorgan seine Funktionen wirksam wahrnimmt;
- i. eine Risikokultur gemäß Titel IV Abschnitt 7, die sich mit dem Risikobewusstsein und dem Risikoverhalten des Emittenten von ART befasst;
- j. eine Unternehmenskultur und Unternehmenswerte in Einklang mit Titel IV Abschnitt 8, durch die verantwortliches und ethisches Verhalten gefördert wird, einschließlich eines Verhaltenskodex oder eines ähnlichen Instruments;
- k. Regelungen, die darauf abzielen, die Integrität der Systeme für die Rechnungslegung und das Berichtswesen sicherzustellen, einschließlich der finanziellen und operativen Kontrollen und der Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Standards.
6 Siehe die technischen Regulierungsstandards (RTS) für den Mindestinhalt der Regelungen zur Unternehmensführung für die Vergütungspolitik für Emittenten von signifikanten ART gemäß Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114. 7 Siehe die RTS zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
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21. Bei der Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung der in Ziffer 20 aufgeführten …
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Bei der Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung der in Ziffer 20 aufgeführten Aspekte sollte das Leitungsorgan sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Regelungen zur Governance allen Risiken, denen der Emittent von ART ausgesetzt ist oder sein könnte, sowie den Risiken, die sie für andere und die Umwelt darstellen oder darstellen könnten, Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sollten die Emittenten von ART auch alle relevanten Risikofaktoren berücksichtigen, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Risikofaktoren (ESG) und die Klima- und anderen Umweltauswirkungen berücksichtigen, die durch den Energieverbrauch der verwendeten Konsens- und Validierungsmechanismen verursacht werden. Zu den anderen zu berücksichtigenden ESG-Risikofaktoren zählen beispielsweise rechtliche Risiken im Bereich Vertrags- oder Arbeitsrecht, Risiken in Zusammenhang mit möglichen Verletzungen der Menschenrechte oder andere ESG-Risikofaktoren, die das Land, in dem ein Drittanbieter niedergelassen ist, oder seine Fähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungsgüte betreffen können.
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22. Das Leitungsorgan sollte den Prozess der Offenlegung, insbesondere gemäß Artikel 30 der …
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Das Leitungsorgan sollte den Prozess der Offenlegung, insbesondere gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/1114, und die Kommunikation mit externen Interessenträgern und den zuständigen Behörden überwachen.
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23. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und …
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Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und Risikolage des Emittenten von ART unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftszyklus sowie über etwaig getroffene Entscheidungen mit wichtigen Auswirkungen auf die Emission von ART oder andere wesentliche Geschäftsaktivitäten informiert sein.
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24. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V …
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Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V zuständig sein, sofern das Mitglied keine sonstigen Aufgaben wahrnimmt, durch die die internen Kontrolltätigkeiten des Mitglieds und die Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktion beeinträchtigt würden.
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25. Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen …
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Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen, Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Zuständigkeiten überwachen, regelmäßig überprüfen und etwaige Schwachstellen beheben. Das Rahmenwerk für die Governance und seine Umsetzung sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend den weiteren Ausführungen in Titel I Rechnung zu tragen ist. Eine eingehendere Prüfung sollte durchgeführt werden, wenn die Emittenten von ART von wesentlichen Änderungen betroffen ist.
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26. Wenn Emittenten von ART juristische Personen sind, die von einer einzigen natürlichen Person in …
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Wenn Emittenten von ART juristische Personen sind, die von einer einzigen natürlichen Person in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und den nationalen Rechtsvorschriften geführt werden, sollten die Bezugnahmen in diesen Leitlinien auf das Leitungsorgan so ausgelegt werden, dass sie auf die einzige Person anwendbar sind, die für die Durchführung alternativer Regelungen zur Sicherstellung einer soliden und umsichtigen Führung eines solchen Emittenten von ART und die angemessene Berücksichtigung von Regelungen für die Governance verantwortlich ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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