+96. Das Leitungsorgan eines Emittenten von ART, der Vereinbarungen mit Drittunternehmen für die …
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96. Das Leitungsorgan eines Emittenten von ART, der Vereinbarungen mit Drittunternehmen für die …
Das Leitungsorgan eines Emittenten von ART, der Vereinbarungen mit Drittunternehmen für die Verwaltung des Reservevermögens, für die Anlage des Reservevermögens , die Verwahrung des Reservevermögens oder gegebenenfalls für den öffentlichen Vertrieb der vermögenswertreferenzierten Token getroffen hat oder den Abschluss solcher Vereinbarungen plant, sollte eine Richtlinie über die Anforderungen an die operationelle Zuverlässigkeit dieser Drittunternehmen genehmigen, regelmäßig überprüfen und aktualisieren und deren Umsetzung auf individueller und gegebenenfalls gruppenweiter Basis sicherstellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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