+130. Die Risikomanagementfunktion sollte Verstöße gegen den Risikoappetit oder die Risikolimite …
|
130. Die Risikomanagementfunktion sollte Verstöße gegen den Risikoappetit oder die Risikolimite …
Die Risikomanagementfunktion sollte Verstöße gegen den Risikoappetit oder die Risikolimite unabhängig bewerten. Die Risikomanagementfunktion sollte die betroffenen Geschäfts- oder internen Bereiche und das Leitungsorgan informieren und mögliche Maßnahmen empfehlen. Wenn der Verstoß wesentlich ist, sollte die Risikomanagementfunktion direkt an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Bericht erstatten, unbeschadet der Tatsache, dass die Risikomanagementfunktion anderen internen Funktionen Bericht erstatten kann.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|