+Begriffsbestimmungen
---+10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten und …
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Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten und …
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Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: | Begriff | Begriffsbestimmung bezeichnet das Risiko, dass der Wert des vermögenswertreferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens vom Marktwert des Referenzwerts/der | | Abkopplungsrisiko | Referenzwerte abweicht, d. h. dass Unterschiede zwischen dem Marktwert des Tokens und dem Marktwert des referenzierten Vermögenswertes auftreten. bezeichnet die Fähigkeit zur Sanierung durch die Umsetzung von Sanierungsoptionen in einer | | Gesamtsanierungskapazität | Bandbreite an Szenarien finanzieller und nicht finanzieller Belastungen bezeichnet einen vermögenswertreferenzierten Token oder einen E-Geld-Token, der über mehr als eine | | Multi-DLT-Emission | Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder ähnliche Technologie ausgegeben und vertrieben wird. |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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