+Begriffsbestimmungen
---+10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten und …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
10. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten und …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

BegriffBegriffsbestimmung bezeichnet das Risiko, dass der Wert des vermögenswertreferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens vom Marktwert des Referenzwerts/der
AbkopplungsrisikoReferenzwerte abweicht, d. h. dass Unterschiede zwischen dem Marktwert des Tokens und dem Marktwert des referenzierten Vermögenswertes auftreten. bezeichnet die Fähigkeit zur Sanierung durch die Umsetzung von Sanierungsoptionen in einer
GesamtsanierungskapazitätBandbreite an Szenarien finanzieller und nicht finanzieller Belastungen bezeichnet einen vermögenswertreferenzierten Token oder einen E-Geld-Token, der über mehr als eine
Multi-DLT-EmissionDistributed-Ledger-Technologie (DLT) oder ähnliche Technologie ausgegeben und vertrieben wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/