+30. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von …

30. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von …

Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, die in Anhang I näher ausgeführt werden (Abschnitt B – Zusätzliche Mindestkategorien für Emittenten signifikanter ART und EMT sowie für andere Emittenten, die der zuständigen Behörde keine angemessene Begründung für eine Befreiung vorlegen):

6) Marktrisikoindikatoren, die sich aus allen Positionen der Vermögenswertreserve ergeben, einschließlich der Volatilität in Relation zu den referenzierten Vermögenswerten,

7) Konzentrationsrisikoindikatoren, die übermäßige Risikopositionen der Vermögenswertreserve gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien hervorheben,

8) Marktvertrauensindikatoren, die eine potenzielle negative Wahrnehmung des Emittenten oder des Tokens durch die Marktteilnehmer erfassen, die den Zugang des Emittenten zu den Refinanzierungs- und zu den Kapitalmärkten stören oder zu einem rapiden Anstieg der Rücktauschforderungen führen könnte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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