+4.4 Informationen zur Governance
---+18. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan eine klare und detaillierte Beschreibung der …
---+19. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens …
---+20. Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der …
---+21. Darüber hinaus sollten die Emittenten sicherstellen, dass die in ihrem Sanierungsplan …
---+22. Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren …
---+23. Die Sanierungsplanindiokatoren sollten sowohl das spezifische Risikoprofil sowohl des Tokens …
---+24. Bei der Bewertung, welche Arten von Indikatoren in die Sanierungspläne aufgenommen werden …
---+25. Darüber hinaus beschränken die Emittenten ihre Sanierungsplanindikatoren nicht auf die in …
---+26. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass die Liste der Sanierungsplanindikatoren und die …
---+27. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan aufnehmen, dass sie die Indikatoren für den …
---+28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …
---+29. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von …
---+30. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von …
---+31. Emittenten nicht signifikanter Token sind von der Aufnahme der im vorstehenden Absatz genannten …
---+32. Unter den auf einen oder mehrere Referenzvermögenswerte bezogenen Indikatoren sollten die …
---+33. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan der zuständigen Behörde glaubhaft beschreiben, wie bei …
---+34. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, wie sie die Angemessenheit der …
---+35. Der Inhalt des Sanierungsplans sollte von den Emittenten unter Berücksichtigung der Tatsache …
---+36. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan ihren internen Entscheidungsprozess darlegen. Die …
---+37. Damit Überschreitungen der Indikatorschwellenwerte des Sanierungsplans ihr Warnpotenzial …
---+38. Um der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass die im vorstehenden Absatz festgelegten …
---+39. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im …
---+40. Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem …
---+41. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie …
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4.4 Informationen zur Governance
4.4 Informationen zur Governance
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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18. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan eine klare und detaillierte Beschreibung der …
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Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan eine klare und detaillierte Beschreibung der Steuerungsprozesse im Zusammenhang mit der Erstellung, Aktualisierung und Umsetzung des Sanierungsplans auf.
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19. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens …
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Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens Folgendes: - a) die Rolle(n) und Funktion(en) der Person(en), die für die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung des Plans verantwortlich ist/sind,
- b) eine Beschreibung, wie sich der Sanierungsplan in die interne Governance, die Geschäftsstrategie und den Risikomanagementrahmen des Emittenten einfügt (einschließlich der Erklärung zur Risikobereitschaft),
- c) die Beschreibung der Verfahren und Zeitrahmen, die bei der periodisch vorgesehenen Aktualisierung des Plans sowie bei dessen Aktualisierung infolge wesentlicher Änderungen, die den spezifischen Token, den Emittenten oder sein Umfeld betreffen, anzuwenden sind,
- d) die Regelungen und Verfahren hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans und Überprüfungen und Aktualisierungen des Sanierungsplans,
- e) die Beschreibung der Eskalationsverfahren, d. h. der Bedingungen und Verfahren, die erforderlich sind, um die rechtzeitige Umsetzung bestimmter im Sanierungsplan vorgesehener Sanierungsoptionen zu gewährleisten. Diese Beschreibung sollte zumindest klare Informationen über den Entscheidungsprozess in Bezug auf die Aktivierung des Sanierungsplans auf der Grundlage eines klar definierten Eskalationsprozesses enthalten, der zur Anwendung kommt, wenn eine Überschreitung eines Indikatorschwellenwerts des Sanierungsplans festgestellt wird oder wahrscheinlich in naher Zukunft eintreten wird, um zu prüfen und zu bestimmen, welche Sanierungsoption gegebenenfalls angewendet werden muss, um die Einhaltung der für die Vermögenswertreserve geltenden einschlägigen regulatorischen Anforderungen wiederherzustellen oder um die Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Token fortzuführen,
- f) die Frist für die Entscheidung über die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen und den Zeitpunkt sowie die Modalitäten für die Unterrichtung der zuständigen Behörde,
- g) die Beschreibung quantitativer und qualitativer Indikatoren, die mögliche Anfälligkeiten, Schwachstellen oder Risiken für die Höhe, die Liquidität und die Zuweisung der Vermögenswertreserve und Mittel widerspiegeln, die die Emittenten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 jederzeit vorhalten müssen, wie in den Absätzen 22 bis 41 näher ausgeführt.
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20. Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der …
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Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der Vermögenswertreserve, die Anlage der Vermögenswertreserve, die Verwahrung der Vermögenswertreserve und, falls vorhanden, den öffentlichen Vertrieb der Token gemäß Artikel 34 Nummer 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, so nehmen sie in ihren Sanierungsplan eine klare und ausführliche Beschreibung der Verfahren auf, die für den Informationsaustausch in einer Weise eingerichtet wurden, dass für den Fall, dass eine Überschreitung des Indikatorenschwellenwerts des Sanierungsplans durch den Emittenten oder das betreffende Drittunternehmen festgestellt wird, die rechtzeitige Aktivierung des in Absatz 37 festgelegten Eskalationsprozesses gewährleistet wird. Der Emittent gibt im Sanierungsplan ferner an, wie durch die Vereinbarungen mit allen diesen Drittunternehmen sichergestellt wird, dass die Informationen zeitnah so weitergegeben werden, dass es dem Emittenten möglich ist, Kenntnis von der Überschreitung zu erlangen oder zu erkennen, dass die Überschreitung wahrscheinlich in naher Zukunft eintreten wird, damit der Plan rechtzeitig aktiviert werden kann.
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21. Darüber hinaus sollten die Emittenten sicherstellen, dass die in ihrem Sanierungsplan …
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Darüber hinaus sollten die Emittenten sicherstellen, dass die in ihrem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen mit den Anforderungen an den IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplan sowie mit anderen relevanten Teilen des IKT-Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) 2022/25543 in Einklang stehen, wenn die betreffenden Emittenten auch diesen Anforderungen unterliegen. Sanierungsplanindikatoren und Überwachungsschwellenwerte
3 Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
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22. Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren …
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Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren fest, anhand dessen sie im Voraus Kriterien festlegen können, die die Notwendigkeit einer häufigeren Überwachung oder der Aktivierung des Sanierungsplans signalisieren können. Diese Kriterien werden so festgelegt, dass der Emittent Sanierungsoptionen je nach Bedarf überwachen, eskalieren und aktivieren kann.
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23. Die Sanierungsplanindiokatoren sollten sowohl das spezifische Risikoprofil sowohl des Tokens …
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Die Sanierungsplanindiokatoren sollten sowohl das spezifische Risikoprofil sowohl des Tokens als auch des Emittenten und das operative Umfeld des Emittenten widerspiegeln. Die Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren und -schwellenwerte als solche erfolgt auf der Ebene des Tokens, mit Ausnahme der Indikatoren für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, die auf der Ebene des Emittenten auf der Grundlage seiner spezifischen Größe, seiner Komplexität, seiner Art und seines Geschäftsmodells sowie der operationellen Risikoindikatoren und Indikatoren zum Marktvertrauen, die sowohl auf der Ebene des Emittenten als auch auf der Ebene des Tokens kalibriert werden.
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24. Bei der Bewertung, welche Arten von Indikatoren in die Sanierungspläne aufgenommen werden …
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Bei der Bewertung, welche Arten von Indikatoren in die Sanierungspläne aufgenommen werden, sollte jeder Emittent die Arten von Ereignissen, die zu einem Verstoß gegen die regulatorischen Anforderungen führen können, sorgfältig prüfen und sollte auf der Grundlage seiner internen Risikobewertung spezifische Indikatoren ausarbeiten. Daher sollten die Emittenten die Liste der Indikatoren in Anhang I als nicht abschließend betrachten, sodass sie in jeder Kategorie einen oder alle Indikatoren auswählen können.
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25. Darüber hinaus beschränken die Emittenten ihre Sanierungsplanindikatoren nicht auf die in …
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Darüber hinaus beschränken die Emittenten ihre Sanierungsplanindikatoren nicht auf die in Anhang I enthaltene Liste. Vielmehr sollten sie die Aufnahme der am besten geeigneten Indikatoren in Erwägung ziehen, selbst wenn diese nicht in Anhang I aufgeführt sind, und ziehen dazu die in diesen Leitlinien festgelegten Kriterien heran, einschließlich beispielsweise Indikatoren, die hilfreich wären, um Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken Rechnung zu tragen, sowie unter allen anderen Umständen, wenn Probleme in einem relevanten Bereich festgestellt werden.
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26. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass die Liste der Sanierungsplanindikatoren und die …
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Die Emittenten sollten sicherstellen, dass die Liste der Sanierungsplanindikatoren und die Kalibrierung ihrer Schwellenwerte auf ihrer internen Risikobewertung beruhen und stets mit ihrem Rahmen für die Risikobereitschaft in Einklang stehen. Änderungen der Risikobereitschaft der Emittenten sollten eine Überprüfung der Liste der Sanierungsindikatoren und Schwellenwerte auslösen, damit festgestellt werden kann, ob sie im Falle von Änderungen ihres Rahmens für die Risikobereitschaft weiterhin geeignet sind.
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27. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan aufnehmen, dass sie die Indikatoren für den …
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Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan aufnehmen, dass sie die Indikatoren für den Sanierungsplan mit angemessener Häufigkeit überwachen, um die rechtzeitige Übermittlung der Datensätze zu den Indikatoren der zuständigen Behörde auf Anfrage sicherzustellen. Die Emittenten sollten auch angeben, wie sie diese Indikatoren überwachen werden.
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28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …
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Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan aufnehmen. Bei der Festlegung der quantitativen Schwellenwerte für die Sanierungsplanindikatoren sollte der Emittent – im Einklang mit seinem gemäß Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichteten allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement – progressive Parameter („Ampelansatz“) vorsehen, damit das Leitungsorgan des Emittenten frühzeitig darüber informiert wird, dass die betreffenden Schwellenwerte von Indikatoren möglicherweise überschritten werden könnten.
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29. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von …
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Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, wie in Anhang I (Abschnitt A – „Mindestkategorien für alle Emittenten von ART oder EMT“) näher erläutert: 1) Liquiditätsrisikoindikatoren, die den Emittenten über eine potenzielle oder tatsächliche Verschlechterung des Liquiditätsprofils der Vermögenswertreserve informieren, 2) operationelle Risikoindikatoren, die die potenziellen Risiken beschreiben, die sich aus unangemessenen oder fehlgeschlagenen internen Prozessen, Personen und Systemen oder aus externen Ereignissen, einschließlich rechtlicher Risiken, ergeben. Bei der Kalibrierung dieser Art von Indikatoren sollten die Emittenten insbesondere die Art der zugrunde liegenden Technologie (z. B. Distributed-Ledger-Technologie mit/ohne Zugriffskontrolle [„permissoned“/“permissionless“]) sowie deren Komplexität (z. B. das Vorhandensein von Bridges, die Qualität der Kryptografie usw.) berücksichtigen. Die Emittenten sollten zudem berücksichtigen, dass der Rückgriff auf eine einzigartige und komplexe Infrastruktur statt auf eine Standardinfrastruktur nicht nur Auswirkungen auf ihre Ersetzbarkeit, sondern auch auf die Verfügbarkeit von Personen haben kann, die sie aufrechterhalten und instandhalten können. Im Falle von Multi-DLT-Emissionen sollten die Emittenten spezifische Indikatoren für jede Distributed-Ledger-Technologie angeben, die für den Vertrieb des vermögenswertreferenzierten Tokens und/oder des E-Geld-Tokens verwendet wird, 3) Indikatoren für das Kreditrisiko/die Qualität der Vermögenswerte, mit denen die Entwicklung der Qualität der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemessen wird, 4) auf einen oder mehrere Referenzvermögenswerte bezogene Indikatoren, die das Risiko massiver Rücktauschforderungen messen, z. B. ausgelöst durch eine Abkopplung vom Marktwert des Tokens vom Referenzwert des Tokens, 5) Indikatoren für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, die die potenzielle quantitative und qualitative Verschlechterung der Kapitalposition des Emittenten messen, einschließlich des Grades der Einhaltung der in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Eigenmittelanforderungen. Die Kalibrierung dieser Indikatoren sollte über die geltenden regulatorischen Mindestanforderungen hinausgehen. Indikatoren für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung werden nur von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token verwendet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt.
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30. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von …
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Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, die in Anhang I näher ausgeführt werden (Abschnitt B – Zusätzliche Mindestkategorien für Emittenten signifikanter ART und EMT sowie für andere Emittenten, die der zuständigen Behörde keine angemessene Begründung für eine Befreiung vorlegen): 6) Marktrisikoindikatoren, die sich aus allen Positionen der Vermögenswertreserve ergeben, einschließlich der Volatilität in Relation zu den referenzierten Vermögenswerten, 7) Konzentrationsrisikoindikatoren, die übermäßige Risikopositionen der Vermögenswertreserve gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien hervorheben, 8) Marktvertrauensindikatoren, die eine potenzielle negative Wahrnehmung des Emittenten oder des Tokens durch die Marktteilnehmer erfassen, die den Zugang des Emittenten zu den Refinanzierungs- und zu den Kapitalmärkten stören oder zu einem rapiden Anstieg der Rücktauschforderungen führen könnte.
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31. Emittenten nicht signifikanter Token sind von der Aufnahme der im vorstehenden Absatz genannten …
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Emittenten nicht signifikanter Token sind von der Aufnahme der im vorstehenden Absatz genannten Kategorien von Sanierungsplanindikatoren befreit, sofern sie gegenüber ihrer zuständigen Behörde angemessen begründen, dass diese Kategorien für das Risikoprofil, das Geschäftsmodell, die Größe und/oder die Komplexität des Emittenten nicht angemessen oder relevant sind.
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32. Unter den auf einen oder mehrere Referenzvermögenswerte bezogenen Indikatoren sollten die …
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Unter den auf einen oder mehrere Referenzvermögenswerte bezogenen Indikatoren sollten die Emittenten stets zumindest einen Indikator für das Abkopplungsrisiko aufnehmen, der das Risiko abbildet, dass der Marktwert des Tokens vom oder von den Referenzwerte(n) abweicht. Der Indikator für das Abkopplungsrisiko wird als das Verhältnis zwischen dem Marktwert des Tokens und dem oder der Referenzwert(e) gemessen; es wird erwartet, dass er zu jedem Zeitpunkt 1 beträgt, wobei das Toleranzintervall 1 % nicht übersteigen darf. In Fällen, in denen das Verhältnis unter 1 liegt, ergreift der Emittent die in seinem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen.
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33. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan der zuständigen Behörde glaubhaft beschreiben, wie bei …
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Die Emittenten sollten im Sanierungsplan der zuständigen Behörde glaubhaft beschreiben, wie bei der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren vorgegangen wurde und inwiefern die Schwellenwerte frühzeitig genug überschritten würden, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten.
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34. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, wie sie die Angemessenheit der …
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Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, wie sie die Angemessenheit der Sanierungsplanindikatoren und die Kalibrierung ihrer Schwellenwerte regelmäßig überwachen und aktualisieren werden. Insbesondere sollten die Emittenten angeben, wie sie sicherstellen, dass der Sanierungsplan aktualisiert wird, wenn dies aufgrund einer Änderung der Finanzlage oder Geschäftstätigkeit des Instituts und/oder der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des/der Token (s) erforderlich ist. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan aufnehmen, dass jegliche Aktualisierung der Kalibrierung der Schwellenwerte für die Sanierungsplanindikatoren der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt und erläutert werden muss. Die Emittenten sollten zu jeder Zeit sicherstellen, dass die Sanierungsplanindikatoren und ihre Schwellenwerte vollständig mit dem Risikomanagementrahmen des Emittenten übereinstimmen.
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35. Der Inhalt des Sanierungsplans sollte von den Emittenten unter Berücksichtigung der Tatsache …
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Der Inhalt des Sanierungsplans sollte von den Emittenten unter Berücksichtigung der Tatsache ausgearbeitet werden, dass es keinen Automatismus hinsichtlich der Aktivierung von Sanierungsoptionen bei der Überschreitung von Schwellenwerten für die Sanierungsplanindikatoren geben sollte und dass der Emittent darüber entscheiden sollte, ob und wann im Falle einer Überschreitung der Sanierungsplan aktiviert wird. Bei der Kalibrierung der Sanierungsplanindikatoren sollten die Emittenten sicherstellen, dass sie diese Entscheidung ausreichend frühen Zeitpunkt vorsehen, damit sie bei Bedarf Maßnahmen ergreifen können.
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36. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan ihren internen Entscheidungsprozess darlegen. Die …
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Die Emittenten sollten im Sanierungsplan ihren internen Entscheidungsprozess darlegen. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass dieses Verfahren im Einklang mit den Absätzen 39, 40 und 41 gründlich und fundiert ist. Darüber hinaus sollten die Emittenten in ihrem Sanierungsplan angeben, dass sie sich – unabhängig davon, ob der Emittent die Ergreifung von Maßnahmen beschließt oder nicht – offen und aktiv mit der zuständigen Behörde austauschen.
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37. Damit Überschreitungen der Indikatorschwellenwerte des Sanierungsplans ihr Warnpotenzial …
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Damit Überschreitungen der Indikatorschwellenwerte des Sanierungsplans ihr Warnpotenzial wirksam entfalten können, sollten die Emittenten in ihrem Sanierungsplan festlegen, dass sie unverzüglich und in jedem Fall: - • innerhalb von 24 Stunden nach Überschreitung eines Sanierungsplanindikators das Leitungsorgan des Emittenten informieren, indem das einschlägige Eskalationsverfahren eingeleitet wird, um sicherzustellen, dass jede Überschreitung zur Kenntnis genommen wird und, soweit relevant, geeignete Maßnahmen ergriffen werden, und
- • die zuständige Behörde spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Aktivierung des internen Eskalationsprozesses über die Überschreitung des Schwellenwerts für den Sanierungsplanindikator unterrichten.
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38. Um der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass die im vorstehenden Absatz festgelegten …
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Um der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass die im vorstehenden Absatz festgelegten Zeitrahmen es dem Emittenten möglicherweise nicht ermöglichen, rechtzeitig auf die Überschreitungeines Schwellenwerts zu reagieren, sollten die Emittenten auf der Grundlage der Besonderheiten ihrer Geschäftstätigkeit sowie des Umfangs und der Komplexität der Vermögenswertreserve die am besten geeignete Frist für die Durchführung dieser Tätigkeiten festlegen. In keinem Fall sollten die im vorstehenden Absatz genannten Fristen verlängert werden.
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39. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im …
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Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im Falle einer Überschreitung des Schwellenwerts eines Sanierungsplanindikators die Situation bewerten und entscheiden wird, ob der Sanierungsplan ausgelöst wird, und dies den zuständigen Behörden umgehend mitteilen. Die Emittenten sollten zudem in den Sanierungsplan aufnehmen, dass die Entscheidung zur Aktivierung des Sanierungsplans auch die Art der zu ergreifenden Sanierungsmaßnahmen umfasst.
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40. Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem …
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Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem vorstehenden Absatz auf einer begründeten Analyse der zur Überschreitung führenden Umstände beruhen sollte.
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41. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie …
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Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie beschließen, Maßnahmen gemäß dem Sanierungsplan zu ergreifen, unverzüglich ein Maßnahmenplan vorgelegt wird, der auf einer Liste glaubhafter und realisierbarer Sanierungsoptionen für den Einsatz in der betreffenden Stresssituation basiert, sowie ein Zeitplan für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands. Außerdem wird im Sanierungsplan vorgesehen, dass, wenn entschieden wird, von Maßnahmen abzusehen, dies der zuständigen Behörde gegenüber klar begründet wird, wobei, soweit angemessen, aufgezeigt wird, wie im Falle der betroffenen Arten von Indikatoren die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands ohne Sanierungsmaßnahmen möglich ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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