+40. Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem …
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40. Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem …
Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem vorstehenden Absatz auf einer begründeten Analyse der zur Überschreitung führenden Umstände beruhen sollte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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