+20. Für die Zwecke von Absatz 19 sollten die Emittenten von ART/EMT den gewichteten Gesamtbetrag …

20. Für die Zwecke von Absatz 19 sollten die Emittenten von ART/EMT den gewichteten Gesamtbetrag …

Für die Zwecke von Absatz 19 sollten die Emittenten von ART/EMT den gewichteten Gesamtbetrag der Vermögenswertreserve berechnen, indem sie den Marktwert jedes Vermögenswerts in der Vermögenswertreserve mit dem relevanten Stressfaktor (Gewichtung) multiplizieren. Im Falle von nicht marktfähigen Vermögenswerten (wie Bargeld oder Einlagen bei Kreditinstituten) sollten die Emittenten von ART/EMT den Betrag des Vermögenswerts mit dem entsprechenden Stressfaktor multiplizieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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