+4.3 Methodik
---+19. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen den gewichteten Gesamtbetrag der …
---+20. Für die Zwecke von Absatz 19 sollten die Emittenten von ART/EMT den gewichteten Gesamtbetrag …
---+21. Dieser gewichtete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, auf den sich die Token beziehen, ist das …
---+22. Eine Unterdeckung der Vermögenswertreserve im Liquiditätsstresstest entsteht, wenn unter …
---+23. Die Emittenten von ART/EMT sollten die relevanten Stressfaktoren für jeden Vermögenswert der …
---+24. Die Emittenten von ART/EMT sollten sich bei der Kalibrierung der Stressfaktoren auf historische …
---+25. Der Stressfaktor für eine bestimmte Klasse von Vermögenswerten sollte unter Berücksichtigung …
---+26. Der auf jeden Vermögenswert der Vermögenswertreserve anzuwendende Stressfaktor sollte unter 100 …
---+27. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden …
---+28. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der …
---+29. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen …
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4.3 Methodik
4.3.1 Liquiditätsstresstests
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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19. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen den gewichteten Gesamtbetrag der …
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Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen den gewichteten Gesamtbetrag der Vermögenswertreserve mit dem gewichteten Gesamtbetrag der Vermögenswerte, auf die sich die ART/EMT beziehen, vergleichen.
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20. Für die Zwecke von Absatz 19 sollten die Emittenten von ART/EMT den gewichteten Gesamtbetrag …
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Für die Zwecke von Absatz 19 sollten die Emittenten von ART/EMT den gewichteten Gesamtbetrag der Vermögenswertreserve berechnen, indem sie den Marktwert jedes Vermögenswerts in der Vermögenswertreserve mit dem relevanten Stressfaktor (Gewichtung) multiplizieren. Im Falle von nicht marktfähigen Vermögenswerten (wie Bargeld oder Einlagen bei Kreditinstituten) sollten die Emittenten von ART/EMT den Betrag des Vermögenswerts mit dem entsprechenden Stressfaktor multiplizieren.
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21. Dieser gewichtete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, auf den sich die Token beziehen, ist das …
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Dieser gewichtete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, auf den sich die Token beziehen, ist das Ergebnis der Multiplikation des Marktwerts der Vermögenswerte mit dem entsprechenden Stressfaktor. Im Falle von ART/EMT, die sich auf amtliche Währungen beziehen, sollte ihr monetärer Wert als gewichteter Betrag der referenzierten Vermögenswerte herangezogen werden.
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22. Eine Unterdeckung der Vermögenswertreserve im Liquiditätsstresstest entsteht, wenn unter …
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Eine Unterdeckung der Vermögenswertreserve im Liquiditätsstresstest entsteht, wenn unter Stressbedingungen der gewichtete Gesamtbetrag der Vermögenswertreserve niedriger ist als der gewichtete Betrag der Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen. 4.3.2 Ermittlung der gemeinsamen referenzierten Parameter der Stresstestsze-narien
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23. Die Emittenten von ART/EMT sollten die relevanten Stressfaktoren für jeden Vermögenswert der …
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Die Emittenten von ART/EMT sollten die relevanten Stressfaktoren für jeden Vermögenswert der Vermögenswertreserve und für die Vermögenswerte, auf die sich die ART/EMT beziehen, in verschiedenen Stressszenarien und Zeithorizonten, einschließlich 1 Tag, 5 Tage, 30 Tage und 1 Jahr, kalibrieren und ermitteln.
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24. Die Emittenten von ART/EMT sollten sich bei der Kalibrierung der Stressfaktoren auf historische …
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Die Emittenten von ART/EMT sollten sich bei der Kalibrierung der Stressfaktoren auf historische Beobachtungen (ihre eigenen Beobachtungen sowie Beobachtungen aus Marktereignissen) und Expertenbeurteilungen stützen. Die Emittenten von ART/EMT sollten über eine historische Dokumentation der Datenreihen von Beobachtungen und eine detaillierte Begründung für jede Expertenbeurteilung, welche die Angemessenheit der Kalibrierung belegt, verfügen.
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25. Der Stressfaktor für eine bestimmte Klasse von Vermögenswerten sollte unter Berücksichtigung …
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Der Stressfaktor für eine bestimmte Klasse von Vermögenswerten sollte unter Berücksichtigung der Kombination aus Risikofaktoren und Parametern ermittelt werden, die für die Klasse von Vermögenswerten bei verschiedenen Stressereignissen/-szenarien aus idiosynkratischer und marktweiter Sicht relevant sind. Die Schwere der Schocks sollte durch die Schwere des jeweiligen Stressszenarios (einschließlich des Zeithorizonts) bestimmt werden. Daher können für jedes Szenario unterschiedliche Stressfaktoren für dieselbe Klasse von Vermögenswerten abgeleitet werden.
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26. Der auf jeden Vermögenswert der Vermögenswertreserve anzuwendende Stressfaktor sollte unter 100 …
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Der auf jeden Vermögenswert der Vermögenswertreserve anzuwendende Stressfaktor sollte unter 100 % liegen. Der auf die referenzierten Vermögenswerte anzuwendende Stressfaktor sollte höher als 100 % sein, wenn sich die Token nicht auf amtliche Währungen beziehen.
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27. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden …
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Bei der Bestimmung der Stressfaktoren sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Parameter bewerten und die in Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien genannten Risiken berücksichtigen. Die Emittenten von ART/EMT können auch andere relevante Parameter und Risiken berücksichtigen, die nicht bereits berücksichtigt wurden und nicht im Widerspruch zu den Parametern und Risiken in diesen Leitlinien stehen. - a) Parameter für die Kalibrierung der Stressfaktoren der Vermögenswertreserve
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28. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der …
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Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve sollten die Emittenten von ART/EMT alle nachstehend genannten Parameter unter Stressbedingungen berücksichtigen: - a. Einlagen bei Kreditinstituten :
| i. | Kreditqualität des Instituts, das die Einlagen entgegennimmt, und Erwartungen hinsichtlich der Nichterfüllung; | | ii. | Kredit- und Liquiditätsqualität der zugrunde liegenden Sicherheit, sofern die Einlage besichert ist; | | iii. | Konzentration hinsichtlich des Instituts, das die Einlagen entgegennimmt; | | iv. | Laufzeit und Möglichkeiten für vorzeitige Abhebungen; und | | v. | Roll-over-Risiko aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, insbesondere Repogeschäften, bei denen Barmittel gegen nicht liquide Aktiva entgegengenommen werden3 . |
| i. | Umfang, in dem das Reservevermögen die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen, repliziert; und | | ii. | potenzielles Lieferrisiko und damit verbundene Kosten, wenn der Rücktausch in physischer Form erfolgt. |
- c. Liquiditätsdeckungsquote (LCR) liquide Aktiva der Stufe 1, die Abschlägen von 0 % unterliegen [gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission] und nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung weiter spezifiziert als hochliquide Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 :
| i. | gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | ii. | Länderrisikoprämie, um der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | iii. | Konzentration hinsichtlich des Emittenten; | | iv. | Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und | | v. | Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten. |
- d. Liquiditätsdeckungsquote (LCR) gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 [gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission] und nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung weiter spezifiziert als hochliquide Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114:
| i. | erforderliche LCR-Abschläge; | | ii. | gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | iii. | Prozentsatz an der Vermögenswertreserve; | | iv. | Konzentration hinsichtlich des Emittenten, | | v. | Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und | | vi. | Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten. |
- e. Andere hochliquide Finanzinstrumente, wie nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 weiter spezifiziert:
| i. | erforderliche LCR-Abschläge; | | ii. | gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | iii. | Prozentsatz an der Vermögenswertreserve; | | iv. | Konzentration hinsichtlich des Emittenten; | | v. | Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und | | vi. | Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten. |
- b) Parameter im Zusammenhang mit der Kalibrierung der Stressfaktoren der referenzier-ten Vermögenswerte
3 Unter liquiden Aktiva sind „Aktiva der Stufe 1“ bzw. „Aktiva der Stufe 2“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 011 vom 17.1.2015, S. 1) zu verstehen.
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29. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen …
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Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen, sollten die Emittenten von ART/EMT unter Stressbedingungen alle folgenden Parameter berücksichtigen: | i. | Volatilität und Verteilungsindikatoren in Bezug auf den Marktwert der Vermögenswertreserve (z. B. Mittelwert, Quartile und Verteilung des Marktwerts der Vermögenswertreserve); | | ii. | Volatilität und Verteilungsindikatoren in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte (z. B. Mittelwert, Quartile und Verteilung des Marktwerts der referenzierten Vermögenswerte); | | iii. | idiosynkratische Stressfaktoren (z. B. Liquidität, finanzielle Solidität des Emittenten); | | iv. | marktweite Stressfaktoren (z. B. Stressfaktoren im Finanzsystem oder Krypto-Ökosystem, Anzahl und Ausmaß der Abweichungen zwischen dem Token-Preis und dem Marktwert des Vermögenswerts, auf den sich der Token bezieht). |
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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