+2. Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der Verordnung …
|
2. Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der Verordnung …
Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114, für die die Leitlinien gelten, sollten ihnen nachkommen, indem sie sie gegebenenfalls in ihre Praxis einbeziehen (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsprozesse), und zwar auch dann, wenn sich die Leitlinien in erster Linie an Finanzmarktteilnehmer und Finanzinstitute richten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|