+Begriffsbestimmungen
---+6. Die in der MiCA-Verordnung und in den „Gemeinsamen EBA-ESMA-Leitlinien zur Beurteilung der …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
6. Die in der MiCA-Verordnung und in den „Gemeinsamen EBA-ESMA-Leitlinien zur Beurteilung der …

Die in der MiCA-Verordnung und in den „Gemeinsamen EBA-ESMA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU“ verwendeten und definierten Begriffe haben in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung; darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Gruppebezeichnet eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktionbezeichnet das Leitungsorgan, das in seiner Rolle als Leitung des Emittenten von ARTs oder des CASP handelt, und schließt die Personen ein, die seine Geschäfte führen.
Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktionbezeichnet, sofern eingerichtet, das Leitungsorgan, das seine Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wahrnimmt.

In4 Artikel 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114 wird das Leitungsorgan definiert als „das Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen“.

Leitungs- oder Aufsichtsmandatebezeichnet eine Position als Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts oder eines sonstigen Rechtsträgers. Soweit das Leitungsorgan in Abhängigkeit von der Rechtsform der Organisation aus einer Einzelperson besteht, wird diese Position ebenfalls als Leitungs- und Aufsichtsmandat gezählt.
Mitgliedbezeichnet ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied des Leitungsorgans, das auch im Namen von juristischen Personen handelt, die Mitglied des Leitungsorgans sind.
Eignungbedeutet im Zusammenhang mit einem Mitglied des Leitungsorgans, dass die beurteilte Person über einen ausreichend guten Leumund, einschließlich Ehrlichkeit und Integrität, verfügt und individuell und gemeinsam mit anderen Mitgliedern über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und individuell in der Lage ist, ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben, für die das Mitglied verantwortlich ist, aufzuwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/