+61. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert …
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61. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert …
Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert werden, die bezüglich eines Mitglieds des Leitungsorgans und der Zusammensetzung des Leitungsorgans insgesamt festgestellt wurden. Die Informationen sollten die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, um diese Mängel zu beheben, und die zeitlichen Vorgaben für ihre Umsetzung beinhalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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