+C.4. Korrekturmaßnahmen von Emittenten von ARTs oder CASPs
---+57. Kommt ein Emittent von ARTs oder ein CASP in seiner Bewertung oder Neubewertung zu dem Schluss …
---+58. Ist ein Mitglied des Leitungsorgans nicht ausreichend gut beleumundet, sollte das Mitglied …
---+59. Geeignete Korrekturmaßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: Anpassung der …
---+60. Werden bei der Bewertung oder Neubewertung eines Emittenten von ARTs oder eines CASP leicht zu …
---+61. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert …

C.4. Korrekturmaßnahmen von Emittenten von ARTs oder CASPs

C.4. Korrekturmaßnahmen von Emittenten von ARTs oder CASPs

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
57. Kommt ein Emittent von ARTs oder ein CASP in seiner Bewertung oder Neubewertung zu dem Schluss …

Kommt ein Emittent von ARTs oder ein CASP in seiner Bewertung oder Neubewertung zu dem Schluss, dass das Leitungsorgan oder ein Mitglied des Leitungsorgans nicht über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt oder nicht genügend Zeit aufwenden kann, sollte der Emittent von ARTs oder die CASP rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen.

58. Ist ein Mitglied des Leitungsorgans nicht ausreichend gut beleumundet, sollte das Mitglied …

Ist ein Mitglied des Leitungsorgans nicht ausreichend gut beleumundet, sollte das Mitglied nicht bestellt oder ersetzt werden oder es darf ihm nicht gestattet werden, die Position wahrzunehmen.

59. Geeignete Korrekturmaßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: Anpassung der …

Geeignete Korrekturmaßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: Anpassung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedern, Ersetzung bestimmter Mitglieder, Einstellung zusätzlicher Mitglieder, Schulung einzelner Mitglieder oder kollektive Schulung des Leitungsorgans, um sicherzustellen, dass es über angemessene gemeinsame Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.

60. Werden bei der Bewertung oder Neubewertung eines Emittenten von ARTs oder eines CASP leicht zu …

Werden bei der Bewertung oder Neubewertung eines Emittenten von ARTs oder eines CASP leicht zu behebende Mängel in Bezug auf die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen oder die Fähigkeit des Leitungsorgans oder eines Mitglieds des Leitungsorgans, ausreichend Zeit aufzuwenden, festgestellt, sollte der Emittent von ARTs oder der CASP geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, um diese Mängel rechtzeitig zu beheben.

61. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert …

Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert werden, die bezüglich eines Mitglieds des Leitungsorgans und der Zusammensetzung des Leitungsorgans insgesamt festgestellt wurden. Die Informationen sollten die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, um diese Mängel zu beheben, und die zeitlichen Vorgaben für ihre Umsetzung beinhalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/