+32. PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn: a) sie werden …

32. PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn: a) sie werden …

PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn:

  • a) sie werden von dem IPSP, dem PSP des Zahlungsempfängers, dem ICASP oder dem CASP des Begünstigten dazu aufgefordert, wenn die IPSP, der PSP des Zahlungsempfängers, der ICASP oder der CASP des Begünstigten der Ansicht sind, dass einige der Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 fehlen; oder
  • b) der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators stellt nach dem Transfer einen Fehler in den Angaben fest, die sie zur Einhaltung der Artikel 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 übermittelt haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/