+19 bis 21 der Verordnung (EU) 2023/1113
---+32. PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn: a) sie werden …
---+33. Kommt es im Zusammenhang mit Absatz 32 zu einer Änderung der ursprünglichen Übermittlung …
---+34. PSP sollten sicherstellen, dass im Zuge des Geldtransfers die Nummer des Zahlungskontos …
---+35. Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: a) Bei …
---+36. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten Folgendes angeben: a) Bei natürlichen …
---+37. Die Anschrift sollte, soweit möglich, in folgender Rangfolge angegeben werden: vollständiger …
---+38. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte …
---+39. Die Kombination der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d …
---+40. Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen …
---+41. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten nur solche amtlichen Kennungen als …

19 bis 21 der Verordnung (EU) 2023/1113

4.3.1. Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssysteme

Geldtransfers und Kryptowertetransfers

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
32. PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn: a) sie werden …

PSP und CASP sollten die ursprüngliche Übermittlung nicht ändern, es sei denn:

  • a) sie werden von dem IPSP, dem PSP des Zahlungsempfängers, dem ICASP oder dem CASP des Begünstigten dazu aufgefordert, wenn die IPSP, der PSP des Zahlungsempfängers, der ICASP oder der CASP des Begünstigten der Ansicht sind, dass einige der Angaben gemäß den Artikeln 7, 11, 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 fehlen; oder
  • b) der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators stellt nach dem Transfer einen Fehler in den Angaben fest, die sie zur Einhaltung der Artikel 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 übermittelt haben.
33. Kommt es im Zusammenhang mit Absatz 32 zu einer Änderung der ursprünglichen Übermittlung …

Kommt es im Zusammenhang mit Absatz 32 zu einer Änderung der ursprünglichen Übermittlung, sollte der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators den nächsten PSP und CASP in der Transferkette informieren und die korrekten Angaben übermitteln. Der nächste PSP und der nächste CASP in der Transferkette sollten dann erneut die notwendigen Aufgaben wahrnehmen, um die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu erkennen.

4.4.1. Angabe der Nummer des Zahlungskontos des Zahlers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1113 und des Zahlungsempfängers (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1113)

Geldtransfers

34. PSP sollten sicherstellen, dass im Zuge des Geldtransfers die Nummer des Zahlungskontos …

PSP sollten sicherstellen, dass im Zuge des Geldtransfers die Nummer des Zahlungskontos angegeben wird. Erfolgt der Geldtransfer mit einer Zahlungskarte, so kann die Nummer dieser Karte (Stammkontonummer – Primary Account Number [PAN]) an die Stelle der Nummer des Zahlungskontos treten, sofern diese Nummer es ermöglicht, den Geldtransfer zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger zurückzuverfolgen. 4.4.2. Angabe des Namens des Zahlers, des Zahlungsempfängers, des Originators und des Begünstigten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1113

Geldtransfers und Kryptowertetransfers

35. Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen: a) Bei …

Der PSP des Zahlers oder der CASP des Originators sollte folgende Angaben machen:

  • a) Bei natürlichen Personen die vollständigen Vor- und Nachnamen des Kunden, wie sie im Ausweisdokument des Kunden oder im elektronischen Identitätsnachweis, der den Standards in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht, aufgeführt sind, oder, falls beides aus berechtigten Gründen nicht verfügbar ist, die Dokumentation gemäß den EBA-Leitlinien zu Strategien und Kontrollen für die wirksame Steuerung von Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) bei der Bereitstellung eines Zugangs zu Finanzdienstleistungen8 . Bestehen technische Beschränkungen gemäß Absatz 24, die eine Übermittlung der Namen und Nachnamen des Kunden verhindern, sollte der CASP des Originators mindestens den ersten Vornamen und den letzten Nachnamen enthalten.
  • b) Bei juristischen Personen der Name, unter dem die juristische Person eingetragen ist. Bestehen technische Beschränkungen gemäß Absatz 24, die die Übermittlung des vollständigen eingetragenen rechtlichen Namens verhindern, sollte der CASP des Originators den Handelsnamen übermitteln. Die verwendeten Handelsnamen sollten eindeutig auf die juristische Person zurückverfolgt werden können und mit diesen in amtlichen Registern eingetragenen Namen übereinstimmen.
  • c) Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einer gemeinsamen Wallets die Namen aller Inhaber des Kontos, der Adresse oder des Wallets. Bestehen technische Beschränkungen gemäß Absatz 24, die die Übermittlung aller Namen aller an dem Transfer beteiligten Parteien verhindern, sollte der CASP des Originators den Namen des Inhabers des Kontos, der Adresse oder des Wallets, der den Transfer veranlasst, oder, falls dies nicht möglich ist, den Namen des Inhabers des Stammkontos, der Adresse oder des Wallets angeben.

4.4.3. Angabe der Anschrift des Zahlers und des Originators, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer des amtlichen persönlichen Dokuments und der Kundennummer oder alternativ des Geburtsdatums und -orts des Zahlers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113 Geldtransfers und Kryptowertetransfers


8 EBA/GL/2023/04.

36. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten Folgendes angeben: a) Bei natürlichen …

Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten Folgendes angeben:

  • a) Bei natürlichen Personen den gewöhnlichen Wohnsitz des Zahlers oder Originators oder, wenn es keine feste Wohnanschrift gibt, die Postanschrift, unter der die natürliche Person erreicht werden kann. Im Falle einer gefährdeten Person im Sinne von Absatz 19 Buchstabe b der EBA-Leitlinien zu Strategien und Kontrollen für die wirksame Steuerung von Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) bei der Bereitstellung eines Zugangs zu Finanzdienstleistungen, von denen vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie eine Adresse in Bezug auf ihren üblichen Wohnsitz angeben, kann der PSP oder der CASP eine Anschrift verwenden, die in alternativen Unterlagen gemäß Absatz 19 Buchstabe b der oben genannten Leitlinien angegeben ist, sofern diese Unterlagen eine Anschrift enthalten und ihre Verwendung nach dem nationalen Recht des Zahlers zulässig ist.
  • b) Bei juristischen Personen die registrierte Anschrift des Zahlers oder Originators oder des offiziellen Sitzes des Zahlers oder Originators.
37. Die Anschrift sollte, soweit möglich, in folgender Rangfolge angegeben werden: vollständiger …

Die Anschrift sollte, soweit möglich, in folgender Rangfolge angegeben werden: vollständiger Ländername oder Abkürzung gemäß dem Internationalen Standard für Ländercodes (ISO 3166) (Alpha-2 oder Alpha-3), Postleitzahl, Stadt, Staat und Provinz und Gemeinde, Straßenname, Gebäudenummer oder Gebäudename.

38. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte …

Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte Postanschrift angeben. Unbeschadet des Absatzes 25 Buchstabe a sollte bei allen alternativen zu Postanschriften, einschließlich Postfachnummern und virtuellen Adressen, nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113 erfüllen.

39. Die Kombination der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d …

Die Kombination der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113 bereitzustellenden alternativen Angaben sollten nicht nur darauf beruhen, ob sie verfügbar sind, sondern auch darauf, welche Angaben am besten eine eindeutige Identifizierung des Zahlers oder Originators ermöglichen.

40. Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen …

Bei Transfers von einem gemeinsamen Konto, einer gemeinsamen Adresse oder einem gemeinsamen Wallet sollten die Angaben zu allen Inhabern des Kontos, der Adresse oder des Wallets bereitgestellt werden. Kann die Übermittlung der jeweiligen Angaben aller Parteien aufgrund technischer Einschränkungen gemäß Absatz 24 nicht erfolgen, so sollten der PSP des Zahlers und der CASP des Originators die Angaben zum Inhaber des Kontos, der Adresse oder des Wallets, der den Transfer veranlasst, oder alternativ zum Inhaber des Stammkontos, der Adresse oder des Wallets übermitteln. 4.4.4. Angabe einer gleichwertigen Kennung zur Rechtsträgerkennung („legal entity identifier“, im Folgenden „LEI“) des Zahlers, des Zahlungsempfängers, des Originators und des Begünstigten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113

Geldtransfers und Kryptowertetransfers

41. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten nur solche amtlichen Kennungen als …

Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten nur solche amtlichen Kennungen als gleichwertig mit einer LEI betrachten, die:

  • a) aus einem einzigen Identifikationscode bestehen, der für die juristische Person einzigartig ist;
  • b) in öffentlichen Registern veröffentlicht werden;
  • c) bei Gründung eines Unternehmens durch eine Behörde in dem Land ausgestellt werden, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
  • d) die Identifizierung der Namens- und Adressbestandteile ermöglichen; und
  • e) eine Beschreibung der Art der im Nachrichtensystem verwendeten Kennung enthalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/