+43. Eine solche Zuweisung der kritischen Tätigkeiten sollte gegebenenfalls die …
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43. Eine solche Zuweisung der kritischen Tätigkeiten sollte gegebenenfalls die …
Eine solche Zuweisung der kritischen Tätigkeiten sollte gegebenenfalls die Risikomanagementfunktion des Emittenten, die Handelsabteilung, die Treasury- oder Finanzfunktion, die relevanten IKT-Funktionen und -Systeme, die Funktion zur Bekämpfung der Geldwäsche (sofern vorhanden, je nach Art des Emittenten), die Beziehung zur Verwahrstelle der Vermögenswertreserve (sofern vorhanden), die Interaktion mit Finanzintermediären (falls erforderlich) für den Zugang zu Sekundär- und Repo-Märkten für die Verwertung von Währungsreserven und die Beziehung mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (falls erforderlich) für die Identifizierung von Inhaber von Token und die Einziehung ausstehender Token oder mit Zahlungsdienstleistern (falls erforderlich) für Zahlungen an die Inhaber von Token, die als zu der Rücktauschforderung berechtigt bewertet wurden, oder für andere damit verbundene Tätigkeiten umfassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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