+4.3 Inhalt des Rücktauschplans
---+40. Der Emittent sollte sicherstellen, dass der Rücktauschplan eine klare und detaillierte …
---+41. Der Rücktauschplan sollte den Auswirkungen der Benennung eines vorläufigen Verwalters gebührend …
---+42. Der Rücktauschplan sollte eine Aufstellung der kritischen Tätigkeiten enthalten, die für die …
---+43. Eine solche Zuweisung der kritischen Tätigkeiten sollte gegebenenfalls die …
---+44. ART-Emittenten, die keine Verpflichteten im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU sind, sollten im …
---+45. In Bezug auf die kritischen Tätigkeiten innerhalb der Organisation des Emittenten sollte der …
---+46. In Bezug auf kritische Tätigkeiten, die von Dritten erbracht werden, sollte der Rücktauschplan …
---+47. Der Rücktauschplan sollte auch einen Überblick über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen …
---+48. Insbesondere mit Blick auf die Verwahrstellen der Vermögenswertreserve und die …
---+49. Die Liste der Drittanbieter von kritischen Tätigkeiten und die Vertragsbedingungen sollten vom …
---+50. Der Überblick über die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern kritischer …
---+51. Zu diesem Zweck sollte der Rücktauschplan das Verfahren zur Auswahl der Intermediäre zumindest …
---+52. Der Emittent sollte sicherstellen, dass der Rücktauschplan ein geordnetes Verfahren für den …
---+53. Ein solches Verfahren sollte operationell ausgestaltet sein und sicherstellen, dass die …
---+54. Zu diesem Zweck sollten im Rücktauschplan die Verfahren, die vom Emittenten angewandten …
---+55. Die Beschreibung des Prozesses sollte einen Hinweis auf die Einhaltung der geltenden …
---+56. Im Rücktauschplan sollten die Anforderungen und der Mindestinhalt der von den Inhaber von Token …
---+57. Die oben aufgeführten und im Rücktauschantrag enthaltenen Informationen sollten es dem …
---+58. Im Rücktauschplan sollten auch die relevanten Informationsquellen sowie die geplanten Maßnahmen …
---+59. Der Rücktauschplan sollte alle relevanten Schritte, Maßnahmen und Verfahren zur Erstellung des …
---+60. Der Rücktauschplan sollte einen Kommunikationsplan enthalten, der unverzüglich nach Erlass der …
---+61. Der Kommunikationsplan sollte mindestens Folgendes enthalten: a) den Entwurf der öffentlichen …
---+62. Der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung sollte erstellt werden, um die Inhaber des Tokens …
---+63. Um die breite Öffentlichkeit und die maximale Zahl der Inhaber von Token zu erreichen, sollten …
---+64. Der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung sollte in klarer und nicht fachsprachlicher …
---+65. Zu diesem Zweck sollte der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung mindestens Folgendes …
---+66. Wenn ein ART von mehreren Emittenten ausgegeben wird oder wenn ein signifikanter EMT von …
---+67. In Anbetracht dessen sollte der Rücktauschplan in zwei Abschnitte gegliedert werden: Der erste …
---+68. Die Emittenten sollten sich abstimmen, um den gemeinsamen Abschnitt des Rücktauschplans zu …
---+69. Um eine ordnungsgemäße Koordinierung zu gewährleisten, sollten die am Rücktauschplan …
---+70. Der zweite Abschnitt des Rücktauschplans sollte speziell auf die interne Organisation des …
---+71. Die zuständigen Behörden der einzelnen an der Emission beteiligten Emittenten sollten sich …
---+72. Die zuständigen Behörden sollten einander konsultieren und zusammenarbeiten, um zu beurteilen …
---+73. Der Emittent sollte berücksichtigen, dass es sich bei dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) …
---+74. Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen, das in den …
---+75. Für den Fall, dass die vom Emittenten im Rücktauschplan vorgesehenen Maßnahmen, vertraglichen …
---+76. In Anbetracht der Tatsache, dass der Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde und der …

4.3 Inhalt des Rücktauschplans

Grundsätze der Governance

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
40. Der Emittent sollte sicherstellen, dass der Rücktauschplan eine klare und detaillierte …

Der Emittent sollte sicherstellen, dass der Rücktauschplan eine klare und detaillierte Beschreibung der Governance-Regelungen und -Verfahren enthält, die seine Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung sowie seine Durchführung abdecken. Der Rücktauschplan sollte insbesondere Folgendes enthalten:

  • i. Angabe des/der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Person(en), das/die innerhalb der Organisationsstruktur des Emittenten für die Erstellung, Aktualisierung und Umsetzung des Rücktauschplans verantwortlich ist/sind;
  • ii. Beschreibung, wie der Rücktauschplan in den internen Kontrollrahmen gemäß den EBA-Leitlinien zu den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen zur internen Governance für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token5 oder anderen einschlägigen Vorschriften für Emittenten von EMT integriert ist;
  • iii. Beschreibung der Verfahren für die Aktualisierung oder Überprüfung des Plans im Falle wesentlicher Änderungen, die sich auf das Geschäfts- oder Finanzprofil des Emittenten oder des/der ausgegebenen Token auswirken;
  • iv. Angabe der kritischen Tätigkeiten, die für die Umsetzung des Plans operationell bleiben müssen, sowie der verantwortliche(n) Person(en) entweder auf der Seite des Emittenten oder beim Drittanbieter gemäß den Ziffern 42-51;
  • v. Festlegung des Verfahrens für die Annahme der Maßnahmen jeder Phase, um die rechtzeitige Durchführung des Rücktauschplans nach der Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu gewährleisten; und
  • vi. Angabe der Kontaktperson(en), die für die Kommunikation mit den Inhaber von Token, der/den zuständigen Behörde(n) und den Gegenparteien und/oder der Öffentlichkeit zuständig ist/sind, sowie der aktuellen Kontaktdaten dieser Personen innerhalb der Organisation des Emittenten.

5 EBA/GL/2024/06. Abrufbar unter: https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-06/611ef3d4-4d67-467f-bf0d-4c2b1dd0ef5e/Final%20report%20on%20draft%20Guidelines%20on%20internal%20governance%20of%20issuers%20of% 20ARTs.pdf.

41. Der Rücktauschplan sollte den Auswirkungen der Benennung eines vorläufigen Verwalters gebührend …

Der Rücktauschplan sollte den Auswirkungen der Benennung eines vorläufigen Verwalters gebührend Rechnung tragen, wenn dies im anwendbaren Recht gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehen ist, einschließlich der Folge, dass das Leitungsorgan möglicherweise nicht ganz oder teilweise für die Umsetzung des Rücktauschplans zuständig ist.

Kritische Tätigkeiten und vertragliche Vereinbarungen

42. Der Rücktauschplan sollte eine Aufstellung der kritischen Tätigkeiten enthalten, die für die …

Der Rücktauschplan sollte eine Aufstellung der kritischen Tätigkeiten enthalten, die für die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans erforderlich sind. Unter Berücksichtigung der strukturellen Organisation des Emittenten können diese interne Funktionen des Emittenten oder von Dritten bereitgestellte Funktionen umfassen. Auf der Grundlage der Aufstellung sollte der Rücktauschplan die Liste dieser Parteien festlegen und die geltenden Vertragsbedingungen erläutern.

43. Eine solche Zuweisung der kritischen Tätigkeiten sollte gegebenenfalls die …

Eine solche Zuweisung der kritischen Tätigkeiten sollte gegebenenfalls die Risikomanagementfunktion des Emittenten, die Handelsabteilung, die Treasury- oder Finanzfunktion, die relevanten IKT-Funktionen und -Systeme, die Funktion zur Bekämpfung der Geldwäsche (sofern vorhanden, je nach Art des Emittenten), die Beziehung zur Verwahrstelle der Vermögenswertreserve (sofern vorhanden), die Interaktion mit Finanzintermediären (falls erforderlich) für den Zugang zu Sekundär- und Repo-Märkten für die Verwertung von Währungsreserven und die Beziehung mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (falls erforderlich) für die Identifizierung von Inhaber von Token und die Einziehung ausstehender Token oder mit Zahlungsdienstleistern (falls erforderlich) für Zahlungen an die Inhaber von Token, die als zu der Rücktauschforderung berechtigt bewertet wurden, oder für andere damit verbundene Tätigkeiten umfassen.

44. ART-Emittenten, die keine Verpflichteten im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU sind, sollten im …

ART-Emittenten, die keine Verpflichteten im Sinne der Richtlinie 2015/849/EU6 sind, sollten im Rücktauschplan stets erläutern, wie sie Intermediäre, die dieser Richtlinie unterliegen, einbeziehen werden, damit diese Intermediäre:

  • a) Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen, einschließlich Überprüfungen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei den Inhabern von Token, die eine Rücktauschforderung eingereicht haben, und
  • b) ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung)7 (siehe Ziffern 55 und 56 dieser Leitlinien) in Bezug auf die Übertragung nachkommen.

6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

7 Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).

45. In Bezug auf die kritischen Tätigkeiten innerhalb der Organisation des Emittenten sollte der …

In Bezug auf die kritischen Tätigkeiten innerhalb der Organisation des Emittenten sollte der Emittent in den Rücktauschplan einen Überblick über die einschlägigen internen Vorkehrungen und Verfahren in Bezug auf ihre Funktionsweise und betriebliche Kontinuität aufnehmen, einschließlich der Schlüsselperson(en) mit aktuellen Kontaktdaten für Notfälle.

46. In Bezug auf kritische Tätigkeiten, die von Dritten erbracht werden, sollte der Rücktauschplan …

In Bezug auf kritische Tätigkeiten, die von Dritten erbracht werden, sollte der Rücktauschplan eine Liste aller dieser Drittanbieter, der wichtigsten Kontaktpersonen beim Emittenten und des für den Vertrag verantwortlichen Dritten mit aktuellen Kontaktdaten für Notfälle enthalten.

47. Der Rücktauschplan sollte auch einen Überblick über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen …

Der Rücktauschplan sollte auch einen Überblick über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen geben und deren Eignung – einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten – für das Erreichen der rechtzeitigen und angemessenen Operationalisierung des Rücktauschplans beschreiben. Der Emittent sollte zudem bestätigen, dass solche Verträge die Aufrechterhaltung der Leistung gewährleisten, wenn der Rücktauschplan aktiviert wird.

48. Insbesondere mit Blick auf die Verwahrstellen der Vermögenswertreserve und die …

Insbesondere mit Blick auf die Verwahrstellen der Vermögenswertreserve und die Finanzintermediäre (falls zutreffend), die mit der Ausführung der vom Emittenten für die Verwertung der Vermögenswertreserve erteilten Aufträge betraut sind, sollten die im Rücktauschplan dargelegten Vertragsbedingungen dem Ziel angemessen Rechnung tragen, dass der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswertreserve für die Inhaber von Token maximiert wird, dass eine bestmögliche Ausführung zugunsten der Inhaber von Token gewährleistet ist und dass ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Schaden für die Inhaber von Token vermieden wird.

49. Die Liste der Drittanbieter von kritischen Tätigkeiten und die Vertragsbedingungen sollten vom …

Die Liste der Drittanbieter von kritischen Tätigkeiten und die Vertragsbedingungen sollten vom Emittenten auf dem neuesten Stand gehalten werden. Gegebenenfalls können die Verträge mit den wichtigsten Drittanbietern, einschließlich der Verwahrstellen, dem Rücktauschplan als Anhang beigefügt werden.

50. Der Überblick über die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern kritischer …

Der Überblick über die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern kritischer Tätigkeiten sollte den Emittenten nicht daran hindern, bei Bedarf zum Zeitpunkt der Aktivierung des Rücktauschplans vertragliche Vereinbarungen mit anderen erforderlichen Intermediären zu treffen, wenn dies zu einer wirksameren Umsetzung des Plans beitragen würde.

51. Zu diesem Zweck sollte der Rücktauschplan das Verfahren zur Auswahl der Intermediäre zumindest …

Zu diesem Zweck sollte der Rücktauschplan das Verfahren zur Auswahl der Intermediäre zumindest klar und operativ veranschaulichen und eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen wesentlichen Vertragsbedingungen (wie Aufgaben, Zeitplan oder Kosten) sowie ein vorläufiges Datenblatt als Anhang zum Rücktauschplan mit einer Liste potenzieller Vertragspartner, mit denen der Emittent einige Gespräche/Vertragsverhandlungen geführt hat, und den Auswahlkriterien enthalten.

Verfahren für den geordneten Rücktausch der Forderungen der Inhaber von Token

52. Der Emittent sollte sicherstellen, dass der Rücktauschplan ein geordnetes Verfahren für den …

Der Emittent sollte sicherstellen, dass der Rücktauschplan ein geordnetes Verfahren für den Rücktausch der Forderungen der Inhaber von Token vorsieht und dass dieser in einer klaren, zugänglichen und verständlichen Sprache im Einklang mit den Leitlinien für den Kommunikationsplan im entsprechenden Abschnitt formuliert und kommuniziert wird.

53. Ein solches Verfahren sollte operationell ausgestaltet sein und sicherstellen, dass die …

Ein solches Verfahren sollte operationell ausgestaltet sein und sicherstellen, dass die Rücktauschforderungen der Inhaber von Token rechtzeitig und im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 und dem Inhalt des Kryptowerte-Whitepapers erfüllt werden.

54. Zu diesem Zweck sollten im Rücktauschplan die Verfahren, die vom Emittenten angewandten …

Zu diesem Zweck sollten im Rücktauschplan die Verfahren, die vom Emittenten angewandten Maßnahmen zur Ermittlung und Eindämmung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) und die angenommenen oder geplanten technischen Einrichtungen zur Verarbeitung folgender Elemente beschrieben werden:

  • i. die Identifizierung der Inhaber von Token und ihre Berechtigung zum Rücktausch der Token;
  • ii. das Einziehen und dauerhafte Entfernen zurückgetauschter Token aus dem Umlauf und
  • iii. die anschließende Auszahlung oder Übertragung von Vermögenswerten an die Inhaber von Token.
55. Die Beschreibung des Prozesses sollte einen Hinweis auf die Einhaltung der geltenden …

Die Beschreibung des Prozesses sollte einen Hinweis auf die Einhaltung der geltenden AML/CFT-Verpflichtungen enthalten. Der Rücktauschplan sollte insbesondere:

  • a) in Bezug auf Punkt i in Ziffer 54 oben auf die Durchführung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verweisen, die gemäß der Richtlinie 2015/849/EU für die Inhaber von Token gelten, die die Rücktauschforderung einreichen;
  • b) in Bezug auf Punkt iii in Ziffer 54 oben auf die Kontrollen der Informationen, die dem Geldtransfer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1113 beigefügt sind, verweisen, sofern anwendbar.

Gemäß Artikel 94 Absatz 5 dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden die in diesen Leitlinien festgelegten Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf den Rücktausch in wirksamer Zusammenarbeit und im Informationsaustausch mit den für die Verhinderung von Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ausüben.

56. Im Rücktauschplan sollten die Anforderungen und der Mindestinhalt der von den Inhaber von Token …

Im Rücktauschplan sollten die Anforderungen und der Mindestinhalt der von den Inhaber von Token einzureichenden Rücktauschforderung klar angegeben werden. Dabei sollte Folgendes enthalten sein:

  • a) die Identität und Kontaktdaten der einzelnen Inhaber (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer), aus denen hervorgeht, dass alle personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet würden;
  • b) der Nachweis, dass die Person, die den Antrag einreicht, der Inhaber von Token ist und daher Anspruch auf das Rücktauschrecht hat, für das die Rücktauschforderung gestellt wird, sowie die erforderlichen Garantien (falls vorhanden) von Seiten des Inhabers von Tokens gemäß dem Kryptowerte-Whitepaper;
  • c) die Informationen, die erforderlich sind, um jegliches Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern, auch im Hinblick auf die Durchführung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Inhabern von Token beim Rücktausch gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849;
  • d) die Anzahl der gehaltenen relevanten Token (einschließlich Bruchstücke) und die öffentlichen Blockchain-Adressen, die von dem Wallet, in dem die Token gehalten werden (falls zutreffend), abgedeckt sind; und
  • e) die Angabe des Bank- oder Zahlungskontos des Inhabers eines Tokens für die Überweisung des Rücktauschbetrags oder ähnliche Daten, die für die Übertragung der Vermögenswerte beim Rücktausch erforderlich sind (falls zutreffend). Solche Bank- oder Zahlungskonten sollten vorzugsweise bei Kredit- oder Zahlungsinstituten der EU geführt werden und sollten in keinem Fall für die Zwecke des GW/TF-Risikos im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in Drittländern mit hohem Risiko geführt werden.
57. Die oben aufgeführten und im Rücktauschantrag enthaltenen Informationen sollten es dem …

Die oben aufgeführten und im Rücktauschantrag enthaltenen Informationen sollten es dem Emittenten auch ermöglichen, die Rücktauschberechtigung der Inhaber von Token zu bewerten, was die Voraussetzung dafür ist, dass die eingelösten Token eingezogen und endgültig aus dem Umlauf genommen werden können. Zu diesem Zweck sollte im Rücktauschplan festgelegt werden, wie der Mechanismus der Übergabe des Tokens gegen die Zahlung umgesetzt wird. Insbesondere sollte angegeben werden, wie jeder eingelöste Token vom Emittenten eingezogen und anschließend aus dem Umlauf genommen (oder „verbrannt“) wird und von keiner Partei wieder in Umlauf gebracht, ausgetauscht, übertragen oder verkauft werden kann.

58. Im Rücktauschplan sollten auch die relevanten Informationsquellen sowie die geplanten Maßnahmen …

Im Rücktauschplan sollten auch die relevanten Informationsquellen sowie die geplanten Maßnahmen und Verfahren erläutert werden, die durchgeführt werden oder auf die zurückgegriffen wird, um die Anzahl der für den Rücktausch in Anspruch genommenen Token mit der Anzahl der ausstehenden Token abzugleichen.

59. Der Rücktauschplan sollte alle relevanten Schritte, Maßnahmen und Verfahren zur Erstellung des …

Der Rücktauschplan sollte alle relevanten Schritte, Maßnahmen und Verfahren zur Erstellung des Verteilungsplans zur Rückzahlung an die Inhaber von Token enthalten, die eine positiv bewertete Rücktauschforderung eingereicht haben.

Kommunikationsplan

60. Der Rücktauschplan sollte einen Kommunikationsplan enthalten, der unverzüglich nach Erlass der …

Der Rücktauschplan sollte einen Kommunikationsplan enthalten, der unverzüglich nach Erlass der Entscheidung der zuständigen Behörde, die Durchführung des Rücktauschplans gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 einzuleiten, aktiviert wird.

61. Der Kommunikationsplan sollte mindestens Folgendes enthalten: a) den Entwurf der öffentlichen …

Der Kommunikationsplan sollte mindestens Folgendes enthalten:

  • a) den Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung, die der Öffentlichkeit mitzuteilen ist, und
  • b) die Entwürfe der Mitteilungen an die Drittanbieter kritischer Tätigkeiten, die unmittelbar nach Aktivierung des Rücktauschplans kontaktiert werden sollen. Wenn Kommunikationsmitteilungen in den entsprechenden Verträgen vereinbart wurden, sollten sie dem Rücktauschplan beigefügt werden.

Der Emittent sollte sicherstellen, dass der Kommunikationsplan für den Rücktausch von Token durch die Inhaber der Token mit anderen bestehenden Kommunikationsplänen in Einklang steht.

62. Der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung sollte erstellt werden, um die Inhaber des Tokens …

Der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung sollte erstellt werden, um die Inhaber des Tokens über die Aktivierung des Rücktauschplans nach der Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick auf einen geordneten, rechtzeitigen und gerechten Rücktausch der Token zu informieren, ohne dass dadurch ein unangemessener wirtschaftlicher Schaden entsteht, und zwar im Einklang mit den im Kryptowerte-Whitepaper festgelegten Bedingungen.

63. Um die breite Öffentlichkeit und die maximale Zahl der Inhaber von Token zu erreichen, sollten …

Um die breite Öffentlichkeit und die maximale Zahl der Inhaber von Token zu erreichen, sollten im Rücktauschplan die Medienkanäle angegeben werden, auf denen die Bekanntmachung veröffentlicht werden soll. Dabei sollte der Emittent die Kanäle bevorzugen, die er normalerweise für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Markt sowie für die Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen verwendet.

64. Der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung sollte in klarer und nicht fachsprachlicher …

Der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung sollte in klarer und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise die wichtigsten Schritte des Rücktauschverfahrens und die Maßnahmen beschreiben, die die Inhaber von Token innerhalb des angegebenen Zeitrahmens ergreifen müssen, um ihre Token zurückzutauschen.

65. Zu diesem Zweck sollte der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung mindestens Folgendes …

Zu diesem Zweck sollte der Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung mindestens Folgendes enthalten:

  • a) das genaue Datum und die Uhrzeit, zu denen der Rücktauschplan auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde aktiviert wurde;
  • b) den Mindestinhalt der Rücktauschforderung gemäß Ziffer 56 dieser Leitlinien;
  • c) den Zeitrahmen ab der Veröffentlichung einer solchen Mitteilung, innerhalb dessen die Inhaber von Token ihre Rücktauschforderung beim Emittenten oder (gegebenenfalls) bei den Drittdienstleistern gemäß den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper einreichen müssen; und
  • d) die Modalitäten, die technische Unterstützung und den Ort, an dem die Inhaber des Tokens ihre Rücktauschforderung einreichen sollten, z. B. das genaue Portal des Emittenten oder gegebenenfalls eines Dritten. Durch die gewählte(n) Lösung(en) sollten Inhaber der Token nicht diskriminiert werden, z. B. aufgrund ihres Wohnsitzes.

Emission desselben ART oder EMT durch mehrere Emittenten

66. Wenn ein ART von mehreren Emittenten ausgegeben wird oder wenn ein signifikanter EMT von …

Wenn ein ART von mehreren Emittenten ausgegeben wird oder wenn ein signifikanter EMT von mehreren Emittenten, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt, ausgegeben wird, sieht die Verordnung (EU) 2023/1114 vor, dass eine einzige Vermögenswertreserve eingerichtet werden muss, um einen angemessenen Stabilisierungsmechanismus für den Token zu gewährleisten.

67. In Anbetracht dessen sollte der Rücktauschplan in zwei Abschnitte gegliedert werden: Der erste …

In Anbetracht dessen sollte der Rücktauschplan in zwei Abschnitte gegliedert werden: Der erste Abschnitt ist allen Emittenten gemeinsam und wurde von allen Emittenten vereinbart, der zweite Abschnitt ist spezifisch für jeden Emittenten.

68. Die Emittenten sollten sich abstimmen, um den gemeinsamen Abschnitt des Rücktauschplans zu …

Die Emittenten sollten sich abstimmen, um den gemeinsamen Abschnitt des Rücktauschplans zu erstellen und zu vereinbaren, der mindestens die folgenden Teile enthalten sollte:

  • i. die allgemeinen Grundsätze und Ziele des Rücktauschplans, wie sie im Abschnitt „Allgemeine Grundsätze und Ziele des Rücktauschplans“ dieser Leitlinien dargelegt sind;
  • ii. den Abschnitt „Kritische Tätigkeiten und vertragliche Vereinbarungen“ dieser Leitlinien im Hinblick auf die Ermittlung der kritischen Tätigkeiten, unter deren Kontrolle der Emittent im Hinblick auf die wirksame Umsetzung des gemeinsamen Rücktauschplans tätig sein sollte;
  • iii. den Abschnitt „Verfahren für den geordneten Rücktausch der Forderungen der Inhaber von Token“;
  • iv. den Abschnitt „Kommunikationsplan“;
  • v. die wirksame Koordinierung zwischen den Emittenten für die Entwicklung, Überprüfung und Aktualisierung des Rücktauschplans;
  • vi. die wirksame Koordinierung zwischen den Emittenten für die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans nach dessen Aktivierung durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde; und
  • vii. die Verpflichtung aller Emittenten, die Bedingungen des gemeinsam vereinbarten Rücktauschplans vollständig und gewissenhaft einzuhalten.
69. Um eine ordnungsgemäße Koordinierung zu gewährleisten, sollten die am Rücktauschplan …

Um eine ordnungsgemäße Koordinierung zu gewährleisten, sollten die am Rücktauschplan beteiligten Emittenten einen von ihnen zum Koordinator ernennen, unbeschadet der jeweiligen Verantwortlichkeit der einzelnen Emittenten. Letztere könnten unter Berücksichtigung der vergleichbaren Erfahrung der verschiedenen Emittenten in diesem Geschäft und des Reifegrads ihrer internen Organisation, der Rolle in der Interaktion mit den Verwahrern und anderen Drittanbietern oder Intermediären sowie der Wesentlichkeit ihrer Beteiligung an der Emission ausgewählt werden. Die Koordinierungsaufgaben könnten die Entwicklung, Überprüfung und Aktualisierung des Rücktauschplans, die Umsetzung des Abschnitts über den Kommunikationsplan und die Koordinierung der Verwaltung und Ausführung des Rücktauschplans umfassen.

70. Der zweite Abschnitt des Rücktauschplans sollte speziell auf die interne Organisation des …

Der zweite Abschnitt des Rücktauschplans sollte speziell auf die interne Organisation des jeweiligen Emittenten zugeschnitten sein. Insbesondere sollten die Emittenten geeignete Maßnahmen festlegen, um die Anwendung der folgenden Punkte zu gewährleisten:

  • i. den Abschnitt „Grundsätze der Governance“ in diesen Leitlinien; und
  • ii. den Abschnitt „Kritische Tätigkeiten und vertragliche Vereinbarungen“ unter Berücksichtigung der kritischen Tätigkeiten innerhalb der Organisation des Emittenten oder der von Dritten bereitgestellten Tätigkeiten, die für die wirksame Umsetzung des Rücktauschplans operationell sein müssen.
71. Die zuständigen Behörden der einzelnen an der Emission beteiligten Emittenten sollten sich …

Die zuständigen Behörden der einzelnen an der Emission beteiligten Emittenten sollten sich rechtzeitig konsultieren und bei der Bewertung des von den Emittenten vorgelegten Rücktauschplans zusammenarbeiten.

72. Die zuständigen Behörden sollten einander konsultieren und zusammenarbeiten, um zu beurteilen …

Die zuständigen Behörden sollten einander konsultieren und zusammenarbeiten, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Auslösung des Rücktauschplans gegeben sind. Die zuständigen Behörden sollten die Aktivierung des Rücktauschplans immer dann vermeiden, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf die ausstehenden ART oder EMT, die sich aus der Unfähigkeit oder wahrscheinlichen Unfähigkeit eines Emittenten ergeben, seinen Verpflichtungen nachzukommen, unverzüglich von einem oder mehreren anderen Emittenten in einer Weise behoben werden, die keine negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Inhaber von Token, auf die Rechte der Inhaber von Token oder auf die Stabilität der Märkte hat.

Wechselwirkung des Rücktauschplans mit anderen Verfahren

73. Der Emittent sollte berücksichtigen, dass es sich bei dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) …

Der Emittent sollte berücksichtigen, dass es sich bei dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 entwickelten Sanierungsplan und dem Rücktauschplan zwar um zwei getrennte Dokumente handelt, die sich mit zwei verschiedenen Phasen und Situationen der potenziellen Krise des Emittenten befassen, sie jedoch insbesondere mit Blick auf die Regelungen für die interne Governance und das Risikomanagement, die Verfahren und die Ermittlung von IT-Systemen und kritischen Tätigkeiten kohärent sein sollten.

74. Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen, das in den …

Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU8 fällt, oder um eine zentrale Gegenpartei, die der Verordnung (EU) 2021/239 unterliegt, sollte der Emittent den Rücktauschplan im Einklang mit seinem Abwicklungsplan und den Anforderungen an die Abwicklungsfähigkeit erstellen. Zu diesem Zweck sollte der Emittent die Abwicklungsstrategie des Unternehmens, die ermittelten kritischen Funktionen und die Dienstleistungsvereinbarungen, die für die betriebliche Kontinuität des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, berücksichtigen und sich bemühen, die reibungslose Umsetzung der Abwicklungsstrategie und des Rücktauschplans gleichzeitig zu gewährleisten.


8 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

9 Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).

75. Für den Fall, dass die vom Emittenten im Rücktauschplan vorgesehenen Maßnahmen, vertraglichen …

Für den Fall, dass die vom Emittenten im Rücktauschplan vorgesehenen Maßnahmen, vertraglichen Vereinbarungen, Verfahren und Systeme negative Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens haben könnten, sollte der Emittent die Abwicklungsbehörde in einem Vermerk als Anlage zum Rücktauschplan darauf aufmerksam machen. Dies gilt unbeschadet der Überprüfung des Rücktauschplans durch die Abwicklungsbehörde im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens und ihrer Befugnis, gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 Empfehlungen an die zuständige Behörde zu richten.

76. In Anbetracht der Tatsache, dass der Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde und der …

In Anbetracht der Tatsache, dass der Abwicklungsplan von der Abwicklungsbehörde und der Rücktauschplan vom Emittenten erstellt werden, handelt es sich bei den beiden Plänen um getrennte Dokumente.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/