+75. Für den Fall, dass die vom Emittenten im Rücktauschplan vorgesehenen Maßnahmen, vertraglichen …

75. Für den Fall, dass die vom Emittenten im Rücktauschplan vorgesehenen Maßnahmen, vertraglichen …

Für den Fall, dass die vom Emittenten im Rücktauschplan vorgesehenen Maßnahmen, vertraglichen Vereinbarungen, Verfahren und Systeme negative Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens haben könnten, sollte der Emittent die Abwicklungsbehörde in einem Vermerk als Anlage zum Rücktauschplan darauf aufmerksam machen. Dies gilt unbeschadet der Überprüfung des Rücktauschplans durch die Abwicklungsbehörde im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens und ihrer Befugnis, gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 Empfehlungen an die zuständige Behörde zu richten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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