+26. Um die erforderlichen Informationen von den entsprechenden Anbietern von …

26. Um die erforderlichen Informationen von den entsprechenden Anbietern von …

Um die erforderlichen Informationen von den entsprechenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen einzuholen, sollten Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, ihnen die folgenden Meldebögen und Erläuterungen zur Verfügung stellen:

  • a. Meldebögen S 06.01 und S 06.02 in Anhang III und zugehörige Erläuterungen, wie in Anhang IV dargelegt;
  • b. Meldebögen S 07.01, S 07.02, S 07.04 und S 08.00 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission und zugehörige Erläuterungen, wie in der genannten Verordnung festgelegt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/