+26. Um die erforderlichen Informationen von den entsprechenden Anbietern von …
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26. Um die erforderlichen Informationen von den entsprechenden Anbietern von …
Um die erforderlichen Informationen von den entsprechenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen einzuholen, sollten Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, ihnen die folgenden Meldebögen und Erläuterungen zur Verfügung stellen: - a. Meldebögen S 06.01 und S 06.02 in Anhang III und zugehörige Erläuterungen, wie in Anhang IV dargelegt;
- b. Meldebögen S 07.01, S 07.02, S 07.04 und S 08.00 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission und zugehörige Erläuterungen, wie in der genannten Verordnung festgelegt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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