+29. Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die …

29. Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die …

Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die Institute:

  • a. die Datenpunkte bestimmen, die erforderlich sind, um ESG-Risiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern, wobei sie die Liste in Absatz 28 in Betracht ziehen;
  • b. soweit zur Schließung von Datenlücken erforderlich, auf Expertenurteile, qualitative Daten, Bewertungen auf Portfolioebene und Näherungswerte zurückgreifen; vgl. Absatz 27.

4.2.3. Hauptmerkmale der Referenzmethoden zur Ermittlung und Messung der ESG-Risiken

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/