+29. Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die …
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29. Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die …
Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die Institute: - a. die Datenpunkte bestimmen, die erforderlich sind, um ESG-Risiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern, wobei sie die Liste in Absatz 28 in Betracht ziehen;
- b. soweit zur Schließung von Datenlücken erforderlich, auf Expertenurteile, qualitative Daten, Bewertungen auf Portfolioebene und Näherungswerte zurückgreifen; vgl. Absatz 27.
4.2.3. Hauptmerkmale der Referenzmethoden zur Ermittlung und Messung der ESG-Risiken
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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