+4.2 Ermittlung und Messung der ESG-Risiken
---+18. Zu den Mindeststandards für die Ermittlung und Messung der ESG-Risiken gehört, dass die …
---+19. Um sicherzustellen, dass die ESG-Risiken ordnungsgemäß ermittelt und gesteuert werden, sollten …
---+20. Was Umweltrisiken betrifft, sollten die internen Verfahren und Methoden den Instituten …
---+21. Was die Sozial- und Governance-Risiken angeht, sollten die internen Verfahren der Institute …
---+22. Hinsichtlich des Zusammenspiels der verschiedenen Risikokategorien – d. h. von Umwelt- …
---+23. Die internen Verfahren der Institute sollten die Implementierung robuster …
---+24. Die internen Verfahren der Institute sollten sicherstellen, dass die Institute die …
---+25. Die internen Verfahren der Institute sollten auf intern und extern verfügbaren ESG-Daten …
---+26. Die Institute sollten prüfen, welche anderen Datenquellen die Bewertung, Steuerung und …
---+27. Sollte die Datenqualität oder die Datenverfügbarkeit anfänglich nicht den Anforderungen an das …
---+28. Bei Gegenparteien, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der …
---+29. Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die …
---+30. Die internen Verfahren der Institute sollten eine Kombination von Risikobewertungsmethoden …
---+31. Was die Risikopositionsebene betrifft, sollten die Institute, in Übereinstimmung mit den …
---+32. Was die Beurteilung von Umweltrisiken auf Risikopositionsebene betrifft, sollten die internen …
---+33. Soweit für die Beurteilung gewisser Kriterien erforderliche Daten – zum Beispiel Daten für …
---+34. Für die Beurteilung der Sozial- und Governance-Risiken auf Risikopositionsebene sollten die …
---+35. Die internen Verfahren der Institute sollten sektorbezogene und portfoliobezogene Methoden …
---+36. In Bezug auf nicht-klimabezogene ESG-Faktoren sollten große Institute Folgendes entwickeln: a) …
---+37. In Bezug auf klimabezogene Risiken sollten die internen Verfahren der Institute vorsehen …
---+38. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute wissenschaftlich fundierte Szenarien …
---+39. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute für die Bestimmung des angemessenen Umfangs …
---+40. Die Institute sollten die Auswahl der Methoden begründen und dokumentieren, wozu auch die …
---+41. Die Erkenntnisse aus den Methoden für den klimabezogenen Portfolioabgleich sollten von den …
---+42. Zusätzlich zu Methoden, die sich auf Risikopositionen, Sektoren, Portfolios bzw. den …

4.2 Ermittlung und Messung der ESG-Risiken

4.2.1. Allgemeine Grundsätze

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
18. Zu den Mindeststandards für die Ermittlung und Messung der ESG-Risiken gehört, dass die …

Zu den Mindeststandards für die Ermittlung und Messung der ESG-Risiken gehört, dass die internen Verfahren der Institute Instrumente und Methoden für die Bewertung der für die Risikopositionen des Instituts relevanten ESG-Risikotreiber und deren Übertragungswege auf die verschiedenen aufsichtsrelevanten Risikokategorien und Finanzrisikokennzahlen vorse-hen, und zwar auch mit einer vorausschauenden Perspektive .

19. Um sicherzustellen, dass die ESG-Risiken ordnungsgemäß ermittelt und gesteuert werden, sollten …

Um sicherzustellen, dass die ESG-Risiken ordnungsgemäß ermittelt und gesteuert werden, sollten die Institute die potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen dieser Risi-ken berücksichtigen. Die Anforderungen an die Granularität und Genauigkeit der von den In-stituten verwendeten Datenpunkte, Quantifizierungsinstrumente, Methoden und Indikato-ren sollten der Materialitätsbeurteilung sowie der Größe und Komplexität der Institute ange-messen sein, wobei die Anforderungen an die kurz- und mittelfristige Perspektive im Allge-meinen höher sein sollten. Langfristige Zeithorizonte sollten zumindest in qualitativer Hinsicht berücksichtigt werden und in die strategische Bewertung und Entscheidungsfindung einflie-ßen.

20. Was Umweltrisiken betrifft, sollten die internen Verfahren und Methoden den Instituten …

Was Umweltrisiken betrifft, sollten die internen Verfahren und Methoden den Instituten ge-statten:

  • a. klimabezogene Risiken zu quantifizieren, beispielsweise durch Einschätzung der Ein-trittswahrscheinlichkeit und des Umfangs der finanziellen Auswirkungen klimabezo-gener Faktoren,
  • b. die finanziellen Risiken richtig zu verstehen, die sich aus anderen Arten von Umwelt-risiken ergeben können, beispielsweise Risiken aus der Verschlechterung der Natur, einschließlich des Verlusts an biologischer Vielfalt und des Verlusts von Ökosystem-leistungen, oder aus der mangelnden Anpassung der Tätigkeiten an Maßnahmen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung der Natur und/oder auf die Reduzierung negativer Auswirkungen auf die Natur abzielen,
  • c. Schlüsselrisikoindikatoren (KRI) festzulegen, die zumindest die kurz- und mittelfristi-gen Zeithorizonte sowie eine mit den Ergebnissen der Materialitätsbeurteilung in Ein-klang stehende Bandbreite der Risikopositionen und Portfolios abdecken.
21. Was die Sozial- und Governance-Risiken angeht, sollten die internen Verfahren der Institute …

Was die Sozial- und Governance-Risiken angeht, sollten die internen Verfahren der Institute, wenn quantitative Informationen fehlen, Methoden vorsehen, die mit einer qualitativen Be-wertung der potenziellen Auswirkungen dieser Risiken auf das operative Geschäft des Insti-tuts und auf die finanziellen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, beginnen, um dann allmählich genauere qualitative und quantitative Messgrößen auszuarbeiten. Die Institute sollten ihre Ansätze entsprechend dem Fortschritt auf regulatorischem und wissenschaftli-chem Gebiet, der Datenverfügbarkeit und der Weiterentwicklung der Verfahren schrittweise verbessern.

22. Hinsichtlich des Zusammenspiels der verschiedenen Risikokategorien – d. h. von Umwelt- …

Hinsichtlich des Zusammenspiels der verschiedenen Risikokategorien – d. h. von Umwelt-, So-zial- und Governance-Risiken – sollten die internen Verfahren der Institute sicherstellen, dass bei der Messung dieser Risiken zunächst jede Risikokategorie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Eigenschaften bewertet wird, bevor dann etwaige Verbindungen und wechsel-seitige Abhängigkeiten berücksichtigt werden.

4.2.2. Datenprozesse

23. Die internen Verfahren der Institute sollten die Implementierung robuster …

Die internen Verfahren der Institute sollten die Implementierung robuster Informationsma-nagementsysteme vorsehen, um diejenigen Daten zu ermitteln, zu erfassen, zu strukturieren und zu analysieren, die erforderlich sind, um ESG-Risiken zu bewerten, zu steuern und zu überwachen. Derartige Systeme sollten als Teil der Gesamt-Daten-Governance und -IT-Infra-struktur institutsweit implementiert werden. Die Institute sollten ihre Verfahrensweisen re-gelmäßig überprüfen, um mit den Entwicklungen in der Öffentlichkeit (z. B. höhere Datenver-fügbarkeit infolge regulatorischer Initiativen) und im Markt Schritt zu halten, und sie sollten auch Regelungen für die Bewertung und Verbesserung der Datenqualität vorsehen.

24. Die internen Verfahren der Institute sollten sicherstellen, dass die Institute die …

Die internen Verfahren der Institute sollten sicherstellen, dass die Institute die Informationen sammeln und verwenden, die erforderlich sind, um die aktuellen und künftigen ESG-Risiken zu bewerten, zu steuern und zu überwachen, denen sie über ihre Gegenparteien ausgesetzt sein könnten; dabei sollten sie darauf abzielen, diese Daten mit angemessener Granularität auf Kunden- und Vermögenswertebene zu erfassen.

25. Die internen Verfahren der Institute sollten auf intern und extern verfügbaren ESG-Daten …

Die internen Verfahren der Institute sollten auf intern und extern verfügbaren ESG-Daten aufbauen, indem sie unter anderem die von ihren Gegenparteien offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen regelmäßig überprüfen und nutzen; dies betrifft insbesondere die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ausgearbeiteten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie den freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für nicht kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Mitteilung COM(2023) 535 über das KMU-Entlastungspaket9 .


9 COM(2023) 535 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – KMU-Entlastungspaket.

26. Die Institute sollten prüfen, welche anderen Datenquellen die Bewertung, Steuerung und …

Die Institute sollten prüfen, welche anderen Datenquellen die Bewertung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken wirksam unterstützen könnten; beispielsweise Informationen, die bei neuen oder bestehenden Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Prüfung von Kunden und Gegenparteien erlangt werden, oder Daten Dritter. Soweit Institute die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, um sich Zugang zu ESG-Daten zu verschaffen, sollten die Institute sicherstellen, dass sie die von den Datenanbietern verwendeten Quellen, Daten und Methoden, auch deren potenzielle Unzulänglichkeiten, hinreichend gut verstehen.

27. Sollte die Datenqualität oder die Datenverfügbarkeit anfänglich nicht den Anforderungen an das …

Sollte die Datenqualität oder die Datenverfügbarkeit anfänglich nicht den Anforderungen an das Risikomanagement genügen, so sollten die Institute diese Lücken und deren potenzielle Auswirkungen bewerten. Die Institute sollten Abhilfemaßnahmen ergreifen und dokumentieren, auch unter Verwendung von Schätzungen oder Näherungswerten (beispielsweise auf Grundlage sektor- und/oder regionsbezogener Eigenschaften), und diese dann zur Berücksichtigung gegenparteispezifischer Aspekte anpassen. Die Institute sollten anstreben, im Laufe der Zeit, wenn sich die Verfügbarkeit und Qualität der ESG-Daten verbessert, in geringerem Maße auf Schätzungen und Näherungswerte zurückzugreifen.

28. Bei Gegenparteien, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der …

Bei Gegenparteien, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, sollten die Institute gegebenenfalls in Betracht ziehen, die folgenden Datenpunkte zu erfassen oder einzuholen:

  • a. Für Umweltrisiken:
  • i. die geografischen Orte der wichtigsten Vermögenswerte (z. B. Produktionsanlagen) und die Exponiertheit für Umweltgefahren (z. B. in Bezug auf Temperaturen, Wind, Wasser, Boden) mit der für eine angemessene Analyse der physischen Risiken erforderlichen Granularität wie auch die Verfügbarkeit von Versicherungsschutz;
  • ii. die aktuellen und, soweit verfügbar, angestrebten Scope-1-, 2- und 3-Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in absoluten Werten sowie, soweit relevant, in Intensitätswerten;
  • iii. die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, sei es als Wirtschaftsfaktor-Inputs oder als Einnahmenbasis;
  • iv. Energie- und Wasserbedarf und/oder -verbrauch, sei es als Wirtschaftsfaktor-Inputs oder auf Einnahmenbasis;
  • v. den Grad der Energieeffizienz im Falle von Immobilien-Risikopositionen sowie der Schuldendienstfähigkeit der Gegenpartei;
  • vi. aktuelle und erwartete finanzielle Auswirkungen umweltbezogener Risiken und Chancen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gegenpartei;
  • vii. transitionsbezogene Strategiepläne, ggf. einschließlich eines gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2022/2464 offengelegten Transitionsplans für den Klimaschutz;
  • b. Für Sozial- und Governance-Risiken:
  • i. Abstimmung auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit;
  • ii. negative wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinwesen und Verbraucher/Endnutzer, einschließlich Angaben zu den allgemein üblichen Anstrengungen oder Verfahren zur Vermeidung und Behebung derartiger Auswirkungen.
29. Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die …

Für Risikopositionen in Bezug auf andere Gegenparteien als große Unternehmen sollten die Institute:

  • a. die Datenpunkte bestimmen, die erforderlich sind, um ESG-Risiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern, wobei sie die Liste in Absatz 28 in Betracht ziehen;
  • b. soweit zur Schließung von Datenlücken erforderlich, auf Expertenurteile, qualitative Daten, Bewertungen auf Portfolioebene und Näherungswerte zurückgreifen; vgl. Absatz 27.

4.2.3. Hauptmerkmale der Referenzmethoden zur Ermittlung und Messung der ESG-Risiken

30. Die internen Verfahren der Institute sollten eine Kombination von Risikobewertungsmethoden …

Die internen Verfahren der Institute sollten eine Kombination von Risikobewertungsmethoden vorsehen, einschließlich risikopositionsbezogener, sektorbezogener, portfoliobezogener und szenariobezogener Methoden, so wie in den Absätzen 31 bis 42 vorgesehen. Die Methoden sollten so kombiniert werden, dass den Instituten eine umfassende Bewertung der ESG-Risiken über sämtliche relevanten Zeithorizonte möglich ist. Insbesondere sollten die Institute, um sich für den kurzfristigen Zeithorizont einen Überblick darüber zu verschaffen, wie sich die ESG-Risiken auf das Risikoprofil und die Rentabilität ihrer Gegenparteien auswirken, zumindest risikopositionsbezogene Methoden verwenden; für den mittelfristigen Planungsprozess und die Bestimmung der Risikolimite und des Risikoappetits, sollten sie sektor-, portfolio- und szenariobezogene Methoden verwenden, um das Institut in Richtung seiner strategischen Ziele zu steuern; und ihre Empfindlichkeit für ESG-Risiken über verschiedene Zeithorizonte, einschließlich langfristiger Zeithorizonte, sollten sie mittels szenariobezogener Methoden bewerten.

  • a. Risikopositionsbezogene Methoden
31. Was die Risikopositionsebene betrifft, sollten die Institute, in Übereinstimmung mit den …

Was die Risikopositionsebene betrifft, sollten die Institute, in Übereinstimmung mit den Absätzen 126 und 146 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, interne Verfahren vorsehen, die das Risiko für die Tätigkeiten und wichtigsten Vermögenswerte ihrer Gegenparteien in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere Umweltfaktoren und die Auswirkungen des Klimawandels, sowie die Angemessenheit der risikomindernden Maßnahmen bewerten. Zu diesem Zweck sollten die Institute sicherstellen, dass den ESG-Faktoren, insbesondere den Umweltfaktoren, in den internen Risikoeinstufungsverfahren der Institute angemessen Rechnung getragen wird, dass die ESG-Faktoren bei der Gesamtbewertung des Ausfallrisikos von Kreditnehmern berücksichtigt werden und dass sie, soweit dies wegen ihrer Materialität gerechtfertigt ist, in die Risikoindikatoren, die internen Scoring- oder Ratingmodelle wie auch in die Sicherheitenbewertung eingebettet sind.

32. Was die Beurteilung von Umweltrisiken auf Risikopositionsebene betrifft, sollten die internen …

Was die Beurteilung von Umweltrisiken auf Risikopositionsebene betrifft, sollten die internen Verfahren der Institute eine Reihe von Risikofaktoren und -kriterien beinhalten, die sowohl physische als auch transitorische Risikotreiber erfassen. Im Falle großer Institute zählt dazu, soweit relevant, zumindest Folgendes:

  • a) der Grad der Empfindlichkeit für Umweltgefahren, unter anderem die geografische Lage der wichtigsten Vermögenswerte der Gegenparteien und Bürgen oder der dinglichen Sicherheiten, durch die die Risikopositionen besichert sind, und zwar im Hinblick auf bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen;
  • b) der Grad der Empfindlichkeit für Transitionsrisiken, unter Berücksichtigung der relevanten technologischen Entwicklungen; der Folgen geltender oder anstehender Umweltgesetze mit Auswirkungen auf den Sektor der Tätigkeit der Gegenpartei; der aktuellen wie auch ggf. der angestrebten THG-Emissionen der Gegenpartei nach absolutem Wert sowie, soweit relevant, nach Intensitätswert; der Auswirkungen der sich entwickelnden Marktpräferenzen, sowie – im Fall von Wohn- oder Gewerbeimmobilien betreffenden Risikopositionen – die Energieeffizienzklasse wie auch die Schuldendienstfähigkeit der Gegenparteien;
  • c) die Exponiertheit des Geschäftsmodells und/oder die Lieferkette der Gegenpartei betreffende Risiken in Bezug auf kritische Störungen durch Umweltfaktoren wie etwa die Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt, Wasserknappheit und Umweltverschmutzung;
  • d) die Exponiertheit der Reputations- und Prozessrisiken der Gegenpartei unter Berücksichtigung abgeschlossener, anhängiger oder drohender Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Umweltthemen;
  • e) die (geplante) Fälligkeits- oder Laufzeitstruktur der Risikoposition oder des Vermögenswerts;
  • f) risikomindernde Faktoren, wie etwa die Deckung durch private oder öffentliche Versicherung (z. B. auf Grundlage einschlägiger nationaler Hilfsprogramme oder ähnlicher Programme in Katastrophenfällen) sowie die Fähigkeit der Gegenpartei, durch zukunftsorientierte Transitionsplanung ihre Resilienz gegenüber Transitions- und physischen Risiken sicherzustellen.
33. Soweit für die Beurteilung gewisser Kriterien erforderliche Daten – zum Beispiel Daten für …

Soweit für die Beurteilung gewisser Kriterien erforderliche Daten – zum Beispiel Daten für Gegenparteien, bei denen es sich um kleinere Unternehmen handelt – noch nicht verfügbar sind, sollten die Institute wie in den Absätzen 26, 27 und 29 beschrieben vorgehen.

34. Für die Beurteilung der Sozial- und Governance-Risiken auf Risikopositionsebene sollten die …

Für die Beurteilung der Sozial- und Governance-Risiken auf Risikopositionsebene sollten die Institute Verfahren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht anwenden, um die finanziellen Auswirkungen der Sozial- und Governance-Risiken und die diesbezügliche Empfindlichkeit der Geschäftsmodelle der Gegenparteien zu bewerten; dabei ist im Fall von Gegenparteien, die Unternehmen sind, auf die Einhaltung der Sozial- und Governance-Standards (z. B. diejenigen in Absatz 28 Buchstabe b Ziffer i) zu achten wie auch auf etwaige Prozessrisiken der Gegenpartei im Hinblick auf Sozial- und Governance-Themen sowie auf die einschlägigen Gesetze in der Jurisdiktion, in der die Gegenpartei ihr Geschäft betreibt.

  • b. Sektorbezogene und portfoliobezogene Methoden sowie Methoden für den Port-folioabgleich
35. Die internen Verfahren der Institute sollten sektorbezogene und portfoliobezogene Methoden …

Die internen Verfahren der Institute sollten sektorbezogene und portfoliobezogene Methoden vorsehen, insbesondere Übersichtskarten (Heatmaps), welche die ESG-Risiken in einzelnen Wirtschaftssektoren (oder -teilsektoren) in einem Diagramm oder Skalierungssystem darstellen (vgl. dazu die Absätze 127 und 149 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung). Die Methodik der Institute sollte es gestatten, die eigenen Portfolios im Hinblick auf die ESG-Risikotreiber zuzuordnen und etwaige Konzentrationen einer oder mehrerer Arten von ESG-Risiken zu ermitteln.

36. In Bezug auf nicht-klimabezogene ESG-Faktoren sollten große Institute Folgendes entwickeln: a) …

In Bezug auf nicht-klimabezogene ESG-Faktoren sollten große Institute Folgendes entwickeln:

  • a) Methoden zur Ermittlung der Sektoren, die in hohem Maße von Ökosystemleistungen abhängig sind oder in hohem Maße Auswirkungen auf solche haben, sowie Instrumente zur Messung der finanziellen Auswirkungen von Naturschäden und Maßnahmen, die auf den Schutz, die Wiederherstellung und/oder die Reduzierung negativer Auswirkungen auf die Natur abzielen;
  • b) Ansätze für die Messung der positiven oder negativen Auswirkungen ihrer Portfolios auf das Erreichen der von den Vereinten Nationen aufgestellten Ziele für nachhaltige Entwicklung und für die Bewertung diesbezüglicher potenzieller finanzieller Risiken.
37. In Bezug auf klimabezogene Risiken sollten die internen Verfahren der Institute vorsehen …

In Bezug auf klimabezogene Risiken sollten die internen Verfahren der Institute vorsehen, mindestens eine Methode für den Portfolioabgleich vorzusehen, um den Grad der Übereinstimmung der Portfolios der Institute an die Klimapfade und/oder Referenzszenarien auf Sektorbasis zu bewerten. Die Institute sollten auch in Betracht ziehen, die Anpassung auf Ebene der Gegenpartei zu bewerten, beispielsweise durch Vergleich der Intensität der THG-Emissionen einer bestimmten Gegenpartei mit einer einschlägigen Sektor-Benchmark.

38. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute wissenschaftlich fundierte Szenarien …

Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute wissenschaftlich fundierte Szenarien verwenden, die für die Sektoren der wirtschaftlichen Tätigkeit und die geografische Lage ihrer Risikopositionen relevant sind, die aktuell sind und von nationalen, EU- oder internationalen Organisationen stammen, etwa von nationalen Umweltbehörden, von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission, von der Internationalen Energieagentur, vom Network for Greening the Financial System (NGFS) oder vom Weltklimarat (International Panel on Climate Change (IPCC)). Die sektorspezifischen Dekarbonisierungspfade sollten mit dem einschlägigen politischen Ziel in Einklang stehen, beispielsweise mit dem EU-Ziel, bis zum Jahr 2050 Treibhausgasneutralität (THG-Neutralität) zu erreichen und die THG-Emissionen bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren, oder mit einschlägigen nationalen Zielen.

39. Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute für die Bestimmung des angemessenen Umfangs …

Für die Zwecke von Absatz 37 sollten die Institute für die Bestimmung des angemessenen Umfangs ihrer Bewertung des Portfolioabgleichs und der Ausgereiftheit der verwendeten Methodik auf die Merkmale ihrer Portfolios, die Ergebnisse ihrer Materialitätsbeurteilung sowie ihre eigene Größe und Komplexität abstellen. Große Institute, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der Union gehandelt werden, sollten die Sektorliste im Meldebogen 3 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission10 berücksichtigen. SNCI und andere nicht-große Institute dürfen für die Bewertung ihres Portfolioabgleichs repräsentative Stichproben von Risikopositionen ihrer Portfolios verwenden.


10 Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1).

40. Die Institute sollten die Auswahl der Methoden begründen und dokumentieren, wozu auch die …

Die Institute sollten die Auswahl der Methoden begründen und dokumentieren, wozu auch die Auswahl eines oder mehrerer Szenarien und des Ausgangsjahrs, die Auswahl der Sektoren sowie – im Fall von SNCI und anderen nicht-großen Instituten – die Ermittlung einer repräsentativen Stichprobe von Risikopositionen gehört; Gleiches gilt, wenn die Methodik im Laufe der Zeit erheblich geändert wird. Soweit Daten, die für die Messung der Anpassung erforderlich sind, fehlen, sollten die Institute wie in den Absätzen 26, 27 und 29 beschrieben vorgehen.

41. Die Erkenntnisse aus den Methoden für den klimabezogenen Portfolioabgleich sollten von den …

Die Erkenntnisse aus den Methoden für den klimabezogenen Portfolioabgleich sollten von den Instituten berücksichtigt werden:

  • a. bei der Bewertung und Überwachung klimabezogener Transitionsrisiken aus der mangelnden Anpassung von Gegenparteien und/oder Portfolios an die von der EU, Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgestellten regulatorischen Ziele und Pfade zur Erreichung der einschlägigen Klimaziele sowie der damit verbundenen potenziellen finanziellen Risiken;
  • b. in ihrer Entscheidungsfindung für die Formulierung und Umsetzung ihres Risikoappetits, ihrer Geschäftsstrategie und Transitionsplanung, auch in Bezug auf die Priorisierung der Auseinandersetzung mit bestimmten Gegenparteien.
  • c. Szenariobezogene Methoden
42. Zusätzlich zu Methoden, die sich auf Risikopositionen, Sektoren, Portfolios bzw. den …

Zusätzlich zu Methoden, die sich auf Risikopositionen, Sektoren, Portfolios bzw. den Portfolioabgleich beziehen, sollten die internen Verfahren der Institute auch die Verwendung szenariobezogener Analysen vorsehen, mit denen sie ihre Resilienz gegenüber ESG-Risiken, angefangen mit klimabezogenen Risiken, für verschiedene Szenarien testen11 .


11 Dem in Artikel 87a Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Auftrag wird durch die Ausarbeitung ergänzender EBA-Leitlinien zur Szenarioanalyse für Tests der Resilienz der Institute gegenüber den Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren Rechnung getragen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/