+31. Was die Risikopositionsebene betrifft, sollten die Institute, in Übereinstimmung mit den …

31. Was die Risikopositionsebene betrifft, sollten die Institute, in Übereinstimmung mit den …

Was die Risikopositionsebene betrifft, sollten die Institute, in Übereinstimmung mit den Absätzen 126 und 146 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, interne Verfahren vorsehen, die das Risiko für die Tätigkeiten und wichtigsten Vermögenswerte ihrer Gegenparteien in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere Umweltfaktoren und die Auswirkungen des Klimawandels, sowie die Angemessenheit der risikomindernden Maßnahmen bewerten. Zu diesem Zweck sollten die Institute sicherstellen, dass den ESG-Faktoren, insbesondere den Umweltfaktoren, in den internen Risikoeinstufungsverfahren der Institute angemessen Rechnung getragen wird, dass die ESG-Faktoren bei der Gesamtbewertung des Ausfallrisikos von Kreditnehmern berücksichtigt werden und dass sie, soweit dies wegen ihrer Materialität gerechtfertigt ist, in die Risikoindikatoren, die internen Scoring- oder Ratingmodelle wie auch in die Sicherheitenbewertung eingebettet sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/