+44. Die Institute sollten die ESG-Risiken konsistent zu ihren Gesamtgeschäfts- und …

44. Die Institute sollten die ESG-Risiken konsistent zu ihren Gesamtgeschäfts- und …

Die Institute sollten die ESG-Risiken konsistent zu ihren Gesamtgeschäfts- und -risikostrate-gien in ihre regulären Risikomanagementsysteme und -verfahren einbetten, auch in Bezug auf Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU, sicherzustellen; vgl. dazu nach-stehend die näheren Ausführungen in Abschnitt 6. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie einem voll integrierten Ansatz folgen, bei dem ESG-Risiken ordnungsgemäß erfasst und als Teil der Risikomanagementstrategien, der einschlägigen Grundsätze und Limite betrachtet werden. Institute, die für die ESG-Risiken besondere Regelungen vorsehen, sollten sicherstel-len, dass diese im regulären Risikomanagementrahmen berücksichtigt sind und in diesen ein-fließen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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