+5.1 Grundsätze des ESG-Risikomanagements
---+43. Zur Integration der ESG-Risiken in den institutsweiten Risikomanagementrahmen gemäß Ab-satz 152 …
---+44. Die Institute sollten die ESG-Risiken konsistent zu ihren Gesamtgeschäfts- und …
---+45. Die Institute sollten einen robusten und soliden Ansatz entwickeln, nach dem sie die …
---+46. Die Institute sollten bestimmen, welche Kombination von Instrumenten für Risikomanage-ment und …

5.1 Grundsätze des ESG-Risikomanagements

5.1 Grundsätze des ESG-Risikomanagements

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
43. Zur Integration der ESG-Risiken in den institutsweiten Risikomanagementrahmen gemäß Ab-satz 152 …

Zur Integration der ESG-Risiken in den institutsweiten Risikomanagementrahmen gemäß Ab-satz 152 der EBA-Leitlinien zur internen Governance sollten die Institute die Rolle der ESG-Risiken als potenzielle Treiber sämtlicher traditionellen Kategorien finanzieller Risiken – unter anderem Kredit-, Markt-, operationeller (einschließlich Prozess-), Reputations-, Liquiditäts-, Geschäftsmodell- und Konzentrationsrisiken – berücksichtigen.

44. Die Institute sollten die ESG-Risiken konsistent zu ihren Gesamtgeschäfts- und …

Die Institute sollten die ESG-Risiken konsistent zu ihren Gesamtgeschäfts- und -risikostrate-gien in ihre regulären Risikomanagementsysteme und -verfahren einbetten, auch in Bezug auf Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU, sicherzustellen; vgl. dazu nach-stehend die näheren Ausführungen in Abschnitt 6. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie einem voll integrierten Ansatz folgen, bei dem ESG-Risiken ordnungsgemäß erfasst und als Teil der Risikomanagementstrategien, der einschlägigen Grundsätze und Limite betrachtet werden. Institute, die für die ESG-Risiken besondere Regelungen vorsehen, sollten sicherstel-len, dass diese im regulären Risikomanagementrahmen berücksichtigt sind und in diesen ein-fließen.

45. Die Institute sollten einen robusten und soliden Ansatz entwickeln, nach dem sie die …

Die Institute sollten einen robusten und soliden Ansatz entwickeln, nach dem sie die ESG-Risiken steuern und mindern, und zwar sowohl mit kurz- und mittelfristiger Perspektive als auch über einen langfristigen Zeithorizont von mindestens zehn Jahren, wobei die in Ab-satz 19 umrissenen Grundsätze zu berücksichtigen sind.

46. Die Institute sollten bestimmen, welche Kombination von Instrumenten für Risikomanage-ment und …

Die Institute sollten bestimmen, welche Kombination von Instrumenten für Risikomanage-ment und Risikominderung dazu am besten beitragen würde, wobei sie ein breites Spektrum von Instrumenten in Betracht ziehen sollten, unter anderem:

  • a) Auseinandersetzung mit Gegenparteien, um deren Risikoprofil besser zu verstehen und sicherzustellen, dass dieses mit der Risikobereitschaft und den strategischen Zie-len des Instituts in Einklang steht, und zwar insbesondere durch:
  • i. Festlegung der Gegenpartei-Zielgruppe, die für derartige Auseinandersetzun-gen in Betracht kommt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Materiali-tätsbeurteilung und des Risikomessungsverfahrens;
  • ii. Eintritt in einen Dialog mit diesen Gegenparteien, um deren Resilienz gegen-über ESG-Risiken zu überprüfen, unter Berücksichtigung sektorbezogener Ge-setze von Relevanz für die betreffenden Gegenparteien sowie ggf. der von den Gegenparteien erarbeiteten Transitionspläne;
  • iii. soweit relevant und möglich: Bereitstellung einschlägiger Informationen und Beratung für Kunden über die Beurteilung und Minderung der ESG-Risiken, denen die Kunden ausgesetzt sind; sowie
  • iv. Berücksichtigung einer Bandbreite gegenparteispezifischer Maßnahmen, bei-spielsweise Anpassung des Produktangebots, Einigung auf einen Plan und Ab-hilfemaßnahmen zur Unterstützung der Transitionsbemühungen und Stär-kung der Resilienz der Gegenpartei oder, als letztes Mittel, wenn die Fortset-zung für mit der Planung und dem Risikoappetit des Instituts unvereinbar ge-halten wird, der Abbruch der Geschäftsbeziehung.
  • b) Anpassung der finanziellen Konditionen (z. B. vertraglich vereinbarter Garantien und Korrekturmaßnahmen), Bedingungen (z. B. Laufzeit) und/oder Preisgestaltung auf Grundlage für das ESG-Risiko relevanter Kriterien sowie der Risikostrategie und der für das interne Kapital geltenden Grundsätze des Instituts;
  • c) Berücksichtigung der ESG-Risiken bei der Ausarbeitung sektorspezifischer Grundsätze und bei der Festlegung globaler, regionaler und sektorbezogener Risikolimite, Expo-sure-Grenzen und Deleveraging-Strategien;
  • d) Diversifizierung der Kredit- und Anlageportfolios nach für das ESG-Risiko relevanten Kriterien, z. B. im Hinblick auf Wirtschaftssektoren oder geografische Gebiete;
  • e) sonstige Instrumente für das Risikomanagement, die als dem Risikoappetit des Insti-tuts angemessen angesehen werden, beispielsweise die mögliche Änderung der Fi-nanzierungsverteilung zwischen bzw. innerhalb von Sektoren hin zu Positionen mit größerer Resilienz gegenüber ESG-Risiken.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/