+47. Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und …

47. Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und …

Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und -risikostrategien berücksichtigen; diese sollten zumindest:

  • a) das Geschäftsumfeld, in dem sie tätig sind, verstehen und bewerten, und inwiefern sie kurz-, mittel- und langfristig strukturellen Veränderungen der Wirtschaft, des Fi-nanzsystems und der Wettbewerbslandschaft ausgesetzt sind, die sich durch ESG-Faktoren ergeben;
  • b) verstehen und bewerten, inwiefern ESG-Risiken, insbesondere umweltbezogene Risi-kotreiber (einschließlich Transitions- und physische Risiken), kurz-, mittel- und lang-fristig negative Auswirkungen auf die Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells und die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsstrategie, auch auf Rentabilität und Einnahmequellen, haben können;
  • c) berücksichtigen, inwiefern diese ESG-Risiken, insbesondere umweltbezogene Risiko-treiber (einschließlich Transitions- und physischen Risiken) die Fähigkeit der Institute beeinflussen können, ihre strategischen Ziele zu erreichen und im Rahmen ihres Risi-koappetits zu verbleiben;
  • d) die Aufstellung, Umsetzung und Überwachung von Plänen und Zielen vorsehen; vgl. Abschnitt 6.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/