+5.2 Strategien und Geschäftsmodelle
---+47. Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und …
---+48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …
---+49. Die Institute sollten ein umfassendes Verständnis ihres Geschäftsmodells, ihrer strategischen …
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5.2 Strategien und Geschäftsmodelle
5.2 Strategien und Geschäftsmodelle
1. Übersicht
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Regulierung |
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47. Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und …
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Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und -risikostrategien berücksichtigen; diese sollten zumindest: - a) das Geschäftsumfeld, in dem sie tätig sind, verstehen und bewerten, und inwiefern sie kurz-, mittel- und langfristig strukturellen Veränderungen der Wirtschaft, des Fi-nanzsystems und der Wettbewerbslandschaft ausgesetzt sind, die sich durch ESG-Faktoren ergeben;
- b) verstehen und bewerten, inwiefern ESG-Risiken, insbesondere umweltbezogene Risi-kotreiber (einschließlich Transitions- und physische Risiken), kurz-, mittel- und lang-fristig negative Auswirkungen auf die Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells und die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsstrategie, auch auf Rentabilität und Einnahmequellen, haben können;
- c) berücksichtigen, inwiefern diese ESG-Risiken, insbesondere umweltbezogene Risiko-treiber (einschließlich Transitions- und physischen Risiken) die Fähigkeit der Institute beeinflussen können, ihre strategischen Ziele zu erreichen und im Rahmen ihres Risi-koappetits zu verbleiben;
- d) die Aufstellung, Umsetzung und Überwachung von Plänen und Zielen vorsehen; vgl. Abschnitt 6.
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48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …
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Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage beruhen, sollten die Institute die Erkenntnisse berücksichtigen, die sie aus einer Kombi-nation zukunftsbezogener Risikobewertungsmethoden erlangen, unter anderem: - a) Methoden für den Portfolioabgleich, wie in Abschnitt 4.2 beschrieben;
- b) Szenarioanalysen für Umweltrisiken, die eines oder mehrere (potenzielle) Geschäfts-umfelder berücksichtigen, in denen die Institute kurz-, mittel- und langfristig, ein-schließlich in einem Zeithorizont von mindestens zehn Jahren, tätig sein könnten;
- c) vom Institut durchgeführte klima- oder umweltbezogene Stresstests.
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49. Die Institute sollten ein umfassendes Verständnis ihres Geschäftsmodells, ihrer strategischen …
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Die Institute sollten ein umfassendes Verständnis ihres Geschäftsmodells, ihrer strategischen Ziele und ihrer Risikostrategie im Hinblick auf ESG-Risiken haben und sicherstellen, dass ihre Governance, ihr Transitionsplanungsprozess und ihr Risikomanagementrahmen (einschließ-lich des Risikoappetits) für deren Umsetzung ausreichen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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