+5.2 Strategien und Geschäftsmodelle
---+47. Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und …
---+48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …
---+49. Die Institute sollten ein umfassendes Verständnis ihres Geschäftsmodells, ihrer strategischen …

5.2 Strategien und Geschäftsmodelle

5.2 Strategien und Geschäftsmodelle

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
47. Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und …

Die Institute sollten die ESG-Risiken bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Geschäfts- und -risikostrategien berücksichtigen; diese sollten zumindest:

  • a) das Geschäftsumfeld, in dem sie tätig sind, verstehen und bewerten, und inwiefern sie kurz-, mittel- und langfristig strukturellen Veränderungen der Wirtschaft, des Fi-nanzsystems und der Wettbewerbslandschaft ausgesetzt sind, die sich durch ESG-Faktoren ergeben;
  • b) verstehen und bewerten, inwiefern ESG-Risiken, insbesondere umweltbezogene Risi-kotreiber (einschließlich Transitions- und physische Risiken), kurz-, mittel- und lang-fristig negative Auswirkungen auf die Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells und die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsstrategie, auch auf Rentabilität und Einnahmequellen, haben können;
  • c) berücksichtigen, inwiefern diese ESG-Risiken, insbesondere umweltbezogene Risiko-treiber (einschließlich Transitions- und physischen Risiken) die Fähigkeit der Institute beeinflussen können, ihre strategischen Ziele zu erreichen und im Rahmen ihres Risi-koappetits zu verbleiben;
  • d) die Aufstellung, Umsetzung und Überwachung von Plänen und Zielen vorsehen; vgl. Abschnitt 6.
48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …

Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage beruhen, sollten die Institute die Erkenntnisse berücksichtigen, die sie aus einer Kombi-nation zukunftsbezogener Risikobewertungsmethoden erlangen, unter anderem:

  • a) Methoden für den Portfolioabgleich, wie in Abschnitt 4.2 beschrieben;
  • b) Szenarioanalysen für Umweltrisiken, die eines oder mehrere (potenzielle) Geschäfts-umfelder berücksichtigen, in denen die Institute kurz-, mittel- und langfristig, ein-schließlich in einem Zeithorizont von mindestens zehn Jahren, tätig sein könnten;
  • c) vom Institut durchgeführte klima- oder umweltbezogene Stresstests.
49. Die Institute sollten ein umfassendes Verständnis ihres Geschäftsmodells, ihrer strategischen …

Die Institute sollten ein umfassendes Verständnis ihres Geschäftsmodells, ihrer strategischen Ziele und ihrer Risikostrategie im Hinblick auf ESG-Risiken haben und sicherstellen, dass ihre Governance, ihr Transitionsplanungsprozess und ihr Risikomanagementrahmen (einschließ-lich des Risikoappetits) für deren Umsetzung ausreichen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/