+48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …
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48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …
Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage beruhen, sollten die Institute die Erkenntnisse berücksichtigen, die sie aus einer Kombi-nation zukunftsbezogener Risikobewertungsmethoden erlangen, unter anderem: - a) Methoden für den Portfolioabgleich, wie in Abschnitt 4.2 beschrieben;
- b) Szenarioanalysen für Umweltrisiken, die eines oder mehrere (potenzielle) Geschäfts-umfelder berücksichtigen, in denen die Institute kurz-, mittel- und langfristig, ein-schließlich in einem Zeithorizont von mindestens zehn Jahren, tätig sein könnten;
- c) vom Institut durchgeführte klima- oder umweltbezogene Stresstests.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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