+48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …

48. Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage …

Für die Zwecke von Absatz 47 und damit die Strategien auf hinreichender Informationsgrund-lage beruhen, sollten die Institute die Erkenntnisse berücksichtigen, die sie aus einer Kombi-nation zukunftsbezogener Risikobewertungsmethoden erlangen, unter anderem:

  • a) Methoden für den Portfolioabgleich, wie in Abschnitt 4.2 beschrieben;
  • b) Szenarioanalysen für Umweltrisiken, die eines oder mehrere (potenzielle) Geschäfts-umfelder berücksichtigen, in denen die Institute kurz-, mittel- und langfristig, ein-schließlich in einem Zeithorizont von mindestens zehn Jahren, tätig sein könnten;
  • c) vom Institut durchgeführte klima- oder umweltbezogene Stresstests.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/