+58. Was die Tätigkeiten der zweiten Verteidigungslinie angeht: a) sollte die …
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58. Was die Tätigkeiten der zweiten Verteidigungslinie angeht: a) sollte die …
Was die Tätigkeiten der zweiten Verteidigungslinie angeht: - a) sollte die Risikomanagementfunktion dafür verantwortlich sein, die ESG-Risiken – un-abhängig von der ersten Verteidigungslinie – zu bewerten und zu überwachen, unter anderem durch Sicherstellung der Einhaltung der Risikolimite, durch Fragen sowie er-forderlichenfalls durch kritische Nachfragen zu der von den Kundenberatern durch-geführten Erstprüfung;
- b) sollte die Compliance-Funktion die Aufsicht darüber führen, wie die erste Verteidi-gungslinie die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die ESG-Risiken und internen Grundsätze sicherstellt, und sie sollte auch das Leitungs-organ und andere relevante Mitarbeitende über Maßnahmen zur Sicherstellung der Compliance beraten. Darüber hinaus sollte sie, was vom Institut abgegebene Nach-haltigkeitserklärungen und/oder -verpflichtungen angeht, über die Reputations- und Verhaltensrisiken beraten, die sich ergeben können, wenn derartige Erklärungen und/oder (Selbst-)Verpflichtungen eingehalten bzw. nicht eingehalten werden;
- c) sollten die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion konsultiert wer-den, wenn es um die Genehmigung neuer Produkte mit ESG-Merkmalen oder Ände-rungen bestehender Produkte geht, die zur Berücksichtigung von ESG-Aspekten vor-genommen werden sollen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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