+58. Was die Tätigkeiten der zweiten Verteidigungslinie angeht: a) sollte die …

58. Was die Tätigkeiten der zweiten Verteidigungslinie angeht: a) sollte die …

Was die Tätigkeiten der zweiten Verteidigungslinie angeht:

  • a) sollte die Risikomanagementfunktion dafür verantwortlich sein, die ESG-Risiken – un-abhängig von der ersten Verteidigungslinie – zu bewerten und zu überwachen, unter anderem durch Sicherstellung der Einhaltung der Risikolimite, durch Fragen sowie er-forderlichenfalls durch kritische Nachfragen zu der von den Kundenberatern durch-geführten Erstprüfung;
  • b) sollte die Compliance-Funktion die Aufsicht darüber führen, wie die erste Verteidi-gungslinie die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die ESG-Risiken und internen Grundsätze sicherstellt, und sie sollte auch das Leitungs-organ und andere relevante Mitarbeitende über Maßnahmen zur Sicherstellung der Compliance beraten. Darüber hinaus sollte sie, was vom Institut abgegebene Nach-haltigkeitserklärungen und/oder -verpflichtungen angeht, über die Reputations- und Verhaltensrisiken beraten, die sich ergeben können, wenn derartige Erklärungen und/oder (Selbst-)Verpflichtungen eingehalten bzw. nicht eingehalten werden;
  • c) sollten die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion konsultiert wer-den, wenn es um die Genehmigung neuer Produkte mit ESG-Merkmalen oder Ände-rungen bestehender Produkte geht, die zur Berücksichtigung von ESG-Aspekten vor-genommen werden sollen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/