+92. Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende …
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92. Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende …
Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende Kapazitäten, Sachkenntnis und Ressourcen für die Ausarbeitung und Durchführung ihres Transitionsplanungsprozesses wie auch für die regelmäßige Beurteilung der Robustheit ihrer Pläne und die Überwachung der Plandurchführung verfügen. Die Institute sollten die bestehenden Lücken im Hinblick auf Fähigkeiten und Sachkenntnisse identifizieren und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen. 6.2.3. Datenverwaltung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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