+6.2 Governance
---+88. Die Institute sollten die Verantwortlichkeiten für die Ausarbeitung, Validierung, Durchführung …
---+89. Für die Genehmigung der Pläne und die Aufsicht über deren Durchführung sollte das Leitungsorgan …
---+90. Für die Zwecke der Integration der ESG-Risiken in die drei Verteidigungslinien im Sinne von …
---+91. Die Institute sollten sicherstellen, dass Interaktion und Austausch auf allen Ebenen der …
---+92. Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende …
---+93. Die Institute sollten solide Governance-Verfahren für die Erfassung, Validierung und …

6.2 Governance

6.2.1. Rollen und Verantwortlichkeiten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
88. Die Institute sollten die Verantwortlichkeiten für die Ausarbeitung, Validierung, Durchführung …

Die Institute sollten die Verantwortlichkeiten für die Ausarbeitung, Validierung, Durchführung und Überwachung der Pläne klar angeben und zuweisen. Bei der Rollen- und Verantwortlichkeitszuweisung an angemessene Hierarchiestufen sollten die Institute berücksichtigen, wie das Verfahren für die Transitionsplanung die anderen Verfahren beeinflusst und welche Wechselwirkungen sich insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Geschäftsstrategie und den Risikoappetit ergeben.

89. Für die Genehmigung der Pläne und die Aufsicht über deren Durchführung sollte das Leitungsorgan …

Für die Genehmigung der Pläne und die Aufsicht über deren Durchführung sollte das Leitungsorgan verantwortlich sein, das unter anderem regelmäßig über die relevanten Entwicklungen und die im Hinblick auf die Ziele des Instituts erzielten Fortschritte informiert werden und im Falle wesentlicher Abweichungen über Abhilfemaßnahmen entscheiden sollte.

90. Für die Zwecke der Integration der ESG-Risiken in die drei Verteidigungslinien im Sinne von …

Für die Zwecke der Integration der ESG-Risiken in die drei Verteidigungslinien im Sinne von Abschnitt 5.4 gilt:

  • a) Die erste Verteidigungslinie sollte auf Grundlage klarer Richtlinien über die Auseinandersetzung mit Gegenparteien im Sinne von Absatz 109 Buchstabe e Ziffer i dafür verantwortlich sein, mit den Gegenparteien in einen Dialog über deren eigene Transitionsstrategien zu treten und zu prüfen, inwieweit diese mit den Zielen und dem Risikoappetit des Instituts in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten die Institute sicherstellen, dass die relevanten Mitarbeitenden über hinreichend Sachkenntnis und Fähigkeiten verfügen, um bewerten zu können, inwieweit die Transitionsstrategien der Gegenparteien, einschließlich – soweit verfügbar – ihrer Transitionspläne deren Resilienz gegenüber ESG-Risiken verbessern werden und mit den Zielen des Instituts in Einklang stehen;
  • b) die Risikomanagementfunktion sollte sicherstellen, dass die Risikolimite, die in der zum Risikomanagementrahmen gehörenden Erklärung zum Risikoappetit gesetzt werden, mit allen Aspekten des Plans des Instituts, einschließlich der sektorspezifischen Richtlinien, in Einklang stehen;
  • c) die interne Kontrollfunktion sollte den Plan des Instituts als Teil des Risikomanagementrahmens prüfen und bewerten, ob dieser den rechtlichen und regulatorischen Anforderungen genügt oder ob er mit der Risikostrategie und dem Risikoappetit des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken in Einklang steht. Dazu sollte die interne Kontrollfunktion prüfen, ob der Plan es dem Institut ermöglicht, Änderungen seines Risikoprofils zu erkennen und darauf zu reagieren; wie das Institut auf Abweichungen von seinen Zielvorgaben reagiert und ob die zugrunde liegenden Annahmen, Methoden und Kriterien auf integre Weise ausgewählt und verwendet wurden.

6.2.2. Interne Prozesse und Kapazitäten

91. Die Institute sollten sicherstellen, dass Interaktion und Austausch auf allen Ebenen der …

Die Institute sollten sicherstellen, dass Interaktion und Austausch auf allen Ebenen der Organisation aussagekräftig sind und regelmäßig stattfinden, damit gewährleistet ist, dass die Erkenntnisse und Rückmeldungen interner Interessenträger im Verfahren der Planaufstellung, -durchführung und -überprüfung berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck sollten die Institute zumindest diejenigen Geschäftseinheiten, Abteilungen und Funktionen in die Planausarbeitung einbeziehen, die für Strategieplanung, Risikomanagement, Offenlegungen zu Nachhaltigkeitsaspekten, juristische Dienste und Compliance verantwortlich sind; außerdem sollten die Institute prüfen, welche weiteren Geschäftseinheiten, Abteilungen und Funktionen einbezogen werden sollten.

92. Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende …

Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende Kapazitäten, Sachkenntnis und Ressourcen für die Ausarbeitung und Durchführung ihres Transitionsplanungsprozesses wie auch für die regelmäßige Beurteilung der Robustheit ihrer Pläne und die Überwachung der Plandurchführung verfügen. Die Institute sollten die bestehenden Lücken im Hinblick auf Fähigkeiten und Sachkenntnisse identifizieren und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen.

6.2.3. Datenverwaltung

93. Die Institute sollten solide Governance-Verfahren für die Erfassung, Validierung und …

Die Institute sollten solide Governance-Verfahren für die Erfassung, Validierung und Aggregierung der Daten haben, die für ihre Transitionsplanungsarbeit und die Überwachung der Durchführung erforderlich sind; dafür können sie auch öffentliche Informationen und Transitionspläne der Gegenparteien, soweit diese verfügbar sind, verwenden (siehe dazu Abschnitt 4.2.2).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/