+114. Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer …

114. Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer …

Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer Geschäftsstrategie gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, überprüfen und erforderlichenfalls, unter Berücksichtigung der aktualisierten Informationen – beispielsweise neuer Materialitätsbeurteilung von ESG-Risiken, der Entwicklung ihrer Portfolios und der Tätigkeiten ihrer Gegenparteien, neu verfügbarer Szenarien, Referenzwerte oder sektorbezogener Pfade sowie der Auswirkungen aktueller oder anstehender Vorschriften – aktualisieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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