+114. Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer …
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114. Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer …
Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer Geschäftsstrategie gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, überprüfen und erforderlichenfalls, unter Berücksichtigung der aktualisierten Informationen – beispielsweise neuer Materialitätsbeurteilung von ESG-Risiken, der Entwicklung ihrer Portfolios und der Tätigkeiten ihrer Gegenparteien, neu verfügbarer Szenarien, Referenzwerte oder sektorbezogener Pfade sowie der Auswirkungen aktueller oder anstehender Vorschriften – aktualisieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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