+12. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in …

12. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in …

Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in einer Weise, die einer einziehbaren Bareinlage gleichwertig ist, sichergestellt gelten, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a. der Käufer oder Mieter leistete Ratenzahlungen oder übertrug Barmittel auf ein separates Konto;
  • b. die Ratenzahlungen oder separaten Barmittel gemäß Buchstabe a werden bei Beendigung des Vorverkaufs- oder des Vormietvertrags eingezogen;
  • c. die Beträge der unter Buchstabe a genannten Ratenzahlungen oder separaten Barmittel sind im Einklang mit den in den Absätzen 10 und 11 dieser Leitlinien genannten Verhältnissen für Vorverkaufsverträge bzw. Vormietverträge erheblich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/