+Auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung
---+12. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in …
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Auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung
Auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung
1. Übersicht
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Regulierung |
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12. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in …
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Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in einer Weise, die einer einziehbaren Bareinlage gleichwertig ist, sichergestellt gelten, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: - a. der Käufer oder Mieter leistete Ratenzahlungen oder übertrug Barmittel auf ein separates Konto;
- b. die Ratenzahlungen oder separaten Barmittel gemäß Buchstabe a werden bei Beendigung des Vorverkaufs- oder des Vormietvertrags eingezogen;
- c. die Beträge der unter Buchstabe a genannten Ratenzahlungen oder separaten Barmittel sind im Einklang mit den in den Absätzen 10 und 11 dieser Leitlinien genannten Verhältnissen für Vorverkaufsverträge bzw. Vormietverträge erheblich.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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