+Auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung
---+12. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in …

Auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung

Auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
12. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in …

Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe a der CRR sollte die Finanzierung als in einer Weise, die einer einziehbaren Bareinlage gleichwertig ist, sichergestellt gelten, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a. der Käufer oder Mieter leistete Ratenzahlungen oder übertrug Barmittel auf ein separates Konto;
  • b. die Ratenzahlungen oder separaten Barmittel gemäß Buchstabe a werden bei Beendigung des Vorverkaufs- oder des Vormietvertrags eingezogen;
  • c. die Beträge der unter Buchstabe a genannten Ratenzahlungen oder separaten Barmittel sind im Einklang mit den in den Absätzen 10 und 11 dieser Leitlinien genannten Verhältnissen für Vorverkaufsverträge bzw. Vormietverträge erheblich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/