+11. Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn …
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11. Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn …
Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - a. Es ist eine reine Industrieholdinggesellschaft, eine Verbriefungszweckgesellschaft, eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie, es sei denn, eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft hat ein Tochterinstitut; oder
- b. es fällt bereits aus anderen Gründen als der Tatsache, dass es sich um einen Anbieter von Nebendienstleistungen handelt, unter die De fi nition eines Instituts, Finanzinstituts oder Unternehmens der Finanzbranche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 3, 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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