+4.1. Allgemeine Bestimmungen
---+11. Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn …
---+12. Ein in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogener Anbieter von …

4.1. Allgemeine Bestimmungen

4.1. Allgemeine Bestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
11. Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn …

Ein Unternehmen sollte nicht als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. Es ist eine reine Industrieholdinggesellschaft, eine Verbriefungszweckgesellschaft, eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie, es sei denn, eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft hat ein Tochterinstitut; oder
  • b. es fällt bereits aus anderen Gründen als der Tatsache, dass es sich um einen Anbieter von Nebendienstleistungen handelt, unter die De fi nition eines Instituts, Finanzinstituts oder Unternehmens der Finanzbranche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 3, 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
12. Ein in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogener Anbieter von …

Ein in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogener Anbieter von Nebendienstleistungen sollte als Anbieter von Nebendienstleistungen für jedes andere Unternehmen betrachtet werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/