+Begriffsbestimmungen
---+8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien die gleiche Bedeutung. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Anerkennungsfähige Risikoposition aus dem MengengeschäftJede Risikoposition, welche die in Artikel 123 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Verbriefte RisikopositionJede einer Verbriefung zugrunde liegende Risikoposition, für die Risikopositionen aus einer Position in dieser Verbriefung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht versehen werden.
Nicht verbriefte RisikopositionJede Risikoposition, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht versehen wird. Im Interesse der Klarheit schließt dies Risikopositionen ein, die Teil eines verbrieften Portfolios sind, bei dem keine Übertragung eines signifikanten Risikos erreicht wurde.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/