+Begriffsbestimmungen
---+8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und …
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Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und …
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Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und definierten Begriffe in den Leitlinien die gleiche Bedeutung. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: | Anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft | Jede Risikoposition, welche die in Artikel 123 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt. | | Verbriefte Risikoposition | Jede einer Verbriefung zugrunde liegende Risikoposition, für die Risikopositionen aus einer Position in dieser Verbriefung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht versehen werden. | | Nicht verbriefte Risikoposition | Jede Risikoposition, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht versehen wird. Im Interesse der Klarheit schließt dies Risikopositionen ein, die Teil eines verbrieften Portfolios sind, bei dem keine Übertragung eines signifikanten Risikos erreicht wurde. |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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