+10. Für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte …
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10. Für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte …
Für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte eine Risikoposition als eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen gelten, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden, wenn sie gemäß Absatz 11 zu einem ausreichend diversifizierten Portfolio gehört.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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