+4. Verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft
---+10. Für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte …
---+11. Ein Portfolio sollte als ausreichend diversifiziert gelten, wenn der Anteil der Summe der …
---+12. Eine anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft sollte als anerkennungsfähige …
---+13. Das Institut sollte zunächst prüfen, ob das Portfolio, das aus allen anerkennungsfähigen …
---+14. Wenn das Portfolio, das aus allen anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft …
---+15. Das Portfolio, das sich aus dem Ausschluss von Risikopositionen gemäß Absatz 14 ergibt, sollte …
---+16. Die gemäß Absatz 14 ausgeschlossenen Risikopositionen sollten für die Zwecke von Artikel 123 …
---+17. Bei einem Portfolio, das verbriefte Risikopositionen umfasst, sollte die Bewertung der …
---+18. Ungeachtet des Absatzes 17 können Institute für verbriefte Risikopositionen, bei denen sie als …

4. Verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft

4. Verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
10. Für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte …

Für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte eine Risikoposition als eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen gelten, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden, wenn sie gemäß Absatz 11 zu einem ausreichend diversifizierten Portfolio gehört.

11. Ein Portfolio sollte als ausreichend diversifiziert gelten, wenn der Anteil der Summe der …

Ein Portfolio sollte als ausreichend diversifiziert gelten, wenn der Anteil der Summe der Risikopositionswerte der anerkennungsfähigen großen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Absatz 12 an der Summe der Risikopositionswerte aller anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft des Instituts 10 % nicht überschreitet.

12. Eine anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft sollte als anerkennungsfähige …

Eine anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft sollte als anerkennungsfähige große Risikoposition aus dem Mengengeschäft gelten, wenn der Anteil ihres Risikopositionswerts an der Summe der Risikopositionswerte aller anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft des Instituts den Schwellenwert von 0,2 % überschreitet. Für die Zwecke der Ermittlung anerkennungsfähiger großer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sollte das Institut die anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber einem Kunden bzw. einer Gruppe verbundener Kunden als eine einzige Risikoposition behandeln und ihre Risikopositionswerte addieren.

13. Das Institut sollte zunächst prüfen, ob das Portfolio, das aus allen anerkennungsfähigen …

Das Institut sollte zunächst prüfen, ob das Portfolio, das aus allen anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft des Instituts besteht, die in Absatz 11 genannte Bedingung erfüllt.

14. Wenn das Portfolio, das aus allen anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft …

Wenn das Portfolio, das aus allen anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft des Instituts besteht, die in Absatz 11 festgelegte Bedingung nicht erfüllt, kann das Institut eine oder mehrere anerkennungsfähige große Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Absatz 12 davon ausschließen.

15. Das Portfolio, das sich aus dem Ausschluss von Risikopositionen gemäß Absatz 14 ergibt, sollte …

Das Portfolio, das sich aus dem Ausschluss von Risikopositionen gemäß Absatz 14 ergibt, sollte als ausreichend diversifiziert gelten, wenn es die in Absatz 11 festgelegte Bedingung erfüllt.

16. Die gemäß Absatz 14 ausgeschlossenen Risikopositionen sollten für die Zwecke von Artikel 123 …

Die gemäß Absatz 14 ausgeschlossenen Risikopositionen sollten für die Zwecke von Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht als Risikopositionen gelten, die eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen darstellen.

17. Bei einem Portfolio, das verbriefte Risikopositionen umfasst, sollte die Bewertung der …

Bei einem Portfolio, das verbriefte Risikopositionen umfasst, sollte die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 11 genannten Diversifizierungsbedingung in Bezug auf die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 255 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 so durchgeführt werden, als wären diese zugrunde liegenden Risikopositionen nicht verbrieft worden. Daher sollte die Berechnung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Anteile nicht für das gesamte Portfolio der anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft des Instituts erfolgen, sondern gesondert für drei Teilportfolios. Im Einzelnen:

  • a) Für das nicht aus verbrieften Risikopositionen bestehende Teilportfolio sollten Zähler und Nenner nur nicht verbriefte Risikopositionen umfassen.
  • b) Für das Teilportfolio, das aus verbrieften Risikopositionen besteht, bei denen das Institut als Originator auftritt, sollten Zähler und Nenner sowohl diese verbrieften Risikopositionen als auch alle nicht verbriefte Risikopositionen umfassen.
  • c) Für das Teilportfolio, das aus verbrieften Risikopositionen besteht, bei denen das Institut als Anleger auftritt, sollten Zähler und Nenner nur die zugrunde liegenden verbrieften Risikopositionen umfassen.
18. Ungeachtet des Absatzes 17 können Institute für verbriefte Risikopositionen, bei denen sie als …

Ungeachtet des Absatzes 17 können Institute für verbriefte Risikopositionen, bei denen sie als Anleger auftreten, alternativ den folgenden Vorgaben entsprechen: Wenn ein Institut als Anleger in einer Verbriefung auftritt, sollte die vorstehend beschriebene Bewertung der Diversifizierung automatisch als erfüllt gelten, sofern diese Verbriefung aus Risikopositionen besteht, für die gemäß den Sorgfaltspflichten des Artikels 5 und den Transparenzanforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 in den in Artikel 7 Absatz 4 der vorbezeichneten Verordnung genannten Mustern für die Dokumentation keine Informationen über den Schuldner und den Risikopositionswert der diesen Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Risikopositionen verlangt werden. Diese Ausnahmeregelung sollte nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorzuschreibenden Muster keine Angaben zum Schuldner und zur Größe des Schuldners vorsehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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