+12. Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token …
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12. Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token …
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, und Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte (relevante Personen) sollten für die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 das in Anhang A genannte Muster verwenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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