+12. Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token …

12. Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token …

Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, und Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte (relevante Personen) sollten für die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 das in Anhang A genannte Muster verwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/