+60. Die Veröffentlichung der Ergebnisse sollte mit den einschlägigen sektorspezifischen …

60. Die Veröffentlichung der Ergebnisse sollte mit den einschlägigen sektorspezifischen …

Die Veröffentlichung der Ergebnisse sollte mit den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften sowie der Aufsichtspraxis im Einklang stehen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Ergebnissen sollten die zuständigen Behörden die jeweiligen Vorteile einer Veröffentlichung einzelner oder aggregierter Ergebnisse abwägen. Der Umfang der Offenlegung sollte unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Methodik sowie der Qualität der Daten festgelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Transparenz die Marktdisziplin, das Vertrauen der Interessengruppen und die Rechenschaftspflicht stärkt. Sie sollten zudem sicherstellen, dass die Informationen korrekt ausgelegt werden und nicht zu unbeabsichtigten Marktverzerrungen führen. Mit zunehmender Robustheit der Ergebnisse kann der Umfang der Offenlegung entsprechend ausgeweitet werden.

Regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung von Stresstests zu ESG-Risiken

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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