+7. Der Koordinator führt in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden, die ein von ihr …

7. Der Koordinator führt in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden, die ein von ihr …

Der Koordinator führt in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden, die ein von ihr beaufsichtigtes Mitglied des Finanzkonglomerats zugelassen haben, ein Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats durch. Diese zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse des Verfahrensnutzen, um auf Grundlage der Organisation, Größe und Komplexität des Finanzkonglomerats das angemessene Ausmaß der zusätzlichen Beaufsichtigung zu ermitteln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/