+Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats
---+7. Der Koordinator führt in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden, die ein von ihr …
---+8. Im Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats ist das in Artikel 4 der Richtlinie …
---+9. Im Rahmen des Verfahrens sind die Informationen zu sammeln und zu analysieren, die zur …
---+10. Der Koordinator stellt die Leistungsfähigkeit des Verfahrens auf der Grundlage der folgenden …
---+11. Das Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats sollte: a) alle Ergebnisse von Verfahren …
---+12. Beim Erstellen des Entwurfs und bei der Weiterleitung an die jeweiligen zuständigen Behörden …
---+13. Das Ergebnis wird regelmäßig und mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von …
---+14. ImVerfahren werden alle für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen innerhalb der Gruppe …
---+15. Bei den in Absatz 14 angesprochenen für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen umfasstdas …
---+16. Der Koordinator verwendet zum Erstellen des Verfahrens die Vorlage aus Anhang 1.

Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats

Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
7. Der Koordinator führt in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden, die ein von ihr …

Der Koordinator führt in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden, die ein von ihr beaufsichtigtes Mitglied des Finanzkonglomerats zugelassen haben, ein Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats durch. Diese zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse des Verfahrensnutzen, um auf Grundlage der Organisation, Größe und Komplexität des Finanzkonglomerats das angemessene Ausmaß der zusätzlichen Beaufsichtigung zu ermitteln.

8. Im Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats ist das in Artikel 4 der Richtlinie …

Im Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats ist das in Artikel 4 der Richtlinie 2002/87/EG beschriebene Verfahren der Ermittlung sorgfältig zu berücksichtigen. Die Ergebnisse des Verfahrens sollten ihrerseits bei den jährlichen Aktualisierungen des Verfahrens der Ermittlung eines Finanzkonglomerats herangezogen werden.

9. Im Rahmen des Verfahrens sind die Informationen zu sammeln und zu analysieren, die zur …

Im Rahmen des Verfahrens sind die Informationen zu sammeln und zu analysieren, die zur Ermittlung der zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG eine Kooperationsvereinbarung abschließen müssen, erforderlich sind.

10. Der Koordinator stellt die Leistungsfähigkeit des Verfahrens auf der Grundlage der folgenden …

Der Koordinator stellt die Leistungsfähigkeit des Verfahrens auf der Grundlage der folgenden Voraussetzungen sicher:

  • a) Es wurde bereits ein Finanzkonglomerat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/87/EG in Kooperation mit den zuständigen Behörden ermittelt;
  • b) es wurde ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet und ein Koordinator gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG eingesetzt.
11. Das Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats sollte: a) alle Ergebnisse von Verfahren …

Das Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats sollte:

  • a) alle Ergebnisse von Verfahren zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats, die auf Branchenebene durchgeführt wurden, berücksichtigen,
  • b) sich auf branchenweite Verknüpfungen wie etwa enge Verbindungen und Beteiligungen zwischen den beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, der gemischten Holdinggesellschaft oder anderen für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen des Finanzkonglomerats konzentrieren.
12. Beim Erstellen des Entwurfs und bei der Weiterleitung an die jeweiligen zuständigen Behörden …

Beim Erstellen des Entwurfs und bei der Weiterleitung an die jeweiligen zuständigen Behörden für deren Beiträge kommuniziert der Koordinator mit dem beaufsichtigten Unternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht. Sollte kein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats stehen, kommuniziert der Koordinator zusätzlich zum Führungsunternehmen des Konglomerats außerdem mit dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/87/EG genannten beaufsichtigten Unternehmen, dass seiner Aufsicht unterliegt.

13. Das Ergebnis wird regelmäßig und mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von …

Das Ergebnis wird regelmäßig und mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Struktur des Finanzkonglomerats aktualisiert. Alle Aktualisierungen des ursprünglichen Verfahrens werden unter allen relevanten zuständigen Behörden verbreitet.

14. ImVerfahren werden alle für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen innerhalb der Gruppe …

ImVerfahren werden alle für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen innerhalb der Gruppe berücksichtigt, und es wird angegeben, welcher der folgenden Finanzbranchen das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen zuzuordnen ist:

  • a) Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen; oder
  • b) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
15. Bei den in Absatz 14 angesprochenen für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen umfasstdas …

Bei den in Absatz 14 angesprochenen für die Beaufsichtigung relevanten Unternehmen umfasstdas Verfahren die folgenden Elemente:

  • a) alle Tochterunternehmen im EWR;
  • b) Niederlassungen im EWR, die entweder einen erheblichen Einfluss auf den lokalen Markt oder wichtig für die Branchengruppe sind, in Übereinstimmung mit der Definition derartiger Niederlassungen für die jeweiligen Branchenrichtlinien;
  • c) Tochterunternehmen und Niederlassungen außerhalb des EWR mit Relevanz für die Branchengruppe; und
  • d) die Liste der relevanten gruppeninternen Beteiligungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 und 12 der Richtlinie 2002/87/EG.
16. Der Koordinator verwendet zum Erstellen des Verfahrens die Vorlage aus Anhang 1.

Der Koordinator verwendet zum Erstellen des Verfahrens die Vorlage aus Anhang 1.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/