+39. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Struktur …
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39. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Struktur …
Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats, ob es notwendig ist, von beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats zur Ergänzung von bereits aufgrund von Berichtspflichten vorliegenden Informationen weitere Informationen anzufordern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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