+Beurteilung der Risikokonzentration
---+38. Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen …
---+39. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Struktur …
---+40. Die zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen können …
---+41. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
|
Beurteilung der Risikokonzentration
Beurteilung der Risikokonzentration
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
38. Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen …
|
Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats durchzuführen, stimmt sich der Koordinator mit den zuständigen Behörden ab, um zu überwachen, wie Risikokonzentrationen zu Ansteckungseffekten innerhalb des Finanzkonglomerats, Interessenkonflikten und der Umgehung von Branchenvorschriften führen können.
|
|
39. Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Struktur …
|
Der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats, ob es notwendig ist, von beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats zur Ergänzung von bereits aufgrund von Berichtspflichten vorliegenden Informationen weitere Informationen anzufordern.
|
|
40. Die zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen können …
|
Die zwischen dem Koordinator und den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen können, sofern verfügbar, die folgenden Informationen umfassen: - a) wie die beaufsichtigten Unternehmen im Finanzkonglomerat ihre Risiken, die mit verschiedene Risikokategorien zusammenhängen, steuern;
- b) Analyse und Beurteilungen der internen Berichts- und Beschränkungssysteme von Teilgruppen oder Einzelunternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats durch zuständige Behörden;
- c) Risikokonzentrationen auf branchenübergreifender Ebene, mit Ausnahme der Risikokonzentrationen, die bereits innerhalb der jeweiligen Branche auf grenzüberschreitender Ebene beurteilt werden.
|
|
41. Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über …
|
Der Koordinator und die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Aufsichtstätigkeiten oder -maßnahmen bezüglich der Unternehmen des Finanzkonglomerats im Zusammenhang mit Risikokonzentrationen. Der Koordinator hält sich bereit, die Ermittlunggemeinsamer Aufsichtsmaßnahmen zu diesem Thema zu ermöglichen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|