+Artikel 21 (2)

Artikel 21 (2)

Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte:

a) 

Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform;

b) 

Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen;

c) 

die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme;

d) 

Elemente des Betriebsmanagements;

e) 

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;

f) 

technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform;

g) 

eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung