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+Artikel 21 (2) |
Artikel 21 (2)Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte:
a)
Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform;
b)
Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen;
c)
die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme;
d)
Elemente des Betriebsmanagements;
e)
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
f)
technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform;
g)
eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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