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Artikel 26 (9)
Die Mitgliedstaaten können eine einzige staatliche Behörde für den Finanzsektor benennen, die auf nationaler Ebene für mit TLPT verbundenen Angelegenheiten im Finanzsektor zuständig ist, und betrauen sie mit allen diesbezüglichen Zuständigkeiten und Aufgaben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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