+Artikel 33 (5)
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Artikel 33 (5)
Sobald die in Absatz 4 genannten jährlichen Überwachungspläne angenommen und den kritischen IKT-Drittdienstleistern übermittelt wurden, dürfen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf diese kritischen IKT-Drittdienstleister nur im Einvernehmen mit der federführenden Überwachungsbehörde ergreifen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|